Immobilienmakler Köln & Rhein-Erft | Professionelle Bewertung

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Immobilien verkaufen, bewerten und vermarkten – mit geprüfter Expertise und Leistungsgarantie

Immobilienmakler in Köln und Umgebung - Kompetenz und Sachverstand beim Immobilienverkauf durch ausgezeichnete Expertise

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Jede Immobilie ist einzigartig – und so auch Ihre Anforderungen. Wir nehmen uns die Zeit, um Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu verstehen und Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten.

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Mit fundierten Marktkenntnissen und einem starken Netzwerk in der Region begleiten wir Sie kompetent und sicher durch den gesamten Kauf- oder Verkaufsprozess.

Imobilienangebot

Vertrauen ist die Basis unserer Arbeit. Bei uns stehen offene Kommunikation und transparente Prozesse im Vordergrund – vom ersten Gespräch bis zum Vertragsabschluss.

Wirtschaftsjurist LL.M.

Alexander Motyl

Willkommen bei Cologne Immobilien Gmbh

Ihr Immobilienmakler in Köln und Frechen – Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung

Willkommen bei cologneimmobilien.de, Ihrem erfahrenen Immobilienmakler in Köln und Frechen. Als Makler für Köln und den Rhein-Erft-Kreis begleite ich Eigentümer, Käufer und Investoren mit einem ganzheitlichen Rundum-Service – von der fundierten Immobilienbewertung bis zur sicheren Höchstpreis-Vermarktung.
Als zertifizierter Immobiliengutachter und Diplom-Sachverständiger biete ich Ihnen professionelle Leistungen im Bereich Wertermittlung in Köln und Frechen. Ob Haus, Wohnung oder Mehrfamilienhaus – meine Immobilienbewertungen basieren auf Marktkenntnis, Sachverstand und aktuellen Bewertungsverfahren. Damit erhalten Sie eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für Verkauf, Kauf oder Vermögensplanung.
Wenn Sie mehr erwarten als „nur einen Makler“, sind Sie hier richtig:

Als Immobilienmakler und Sachverständiger aus Frechen bei Köln verbinde ich Vertriebskompetenz mit Gutachter-Know-how. Eigentümer profitieren von realistischen Marktpreisen, rechtssicherer Beratung und einer professionellen Vermarktung.

📍 Immobilienmakler Köln
📍 Makler Frechen & Rhein-Erft-Kreis
📍 Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung in Köln

Vertrauen Sie auf Erfahrung, Transparenz und persönliche Betreuung – für eine erfolgreiche Immobilienvermittlung und Wertermittlung in Köln und Frechen.

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Was möchten Sie mit Ihrer Immobilie erreichen?

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Wir übernehmen die vollständige Verkaufsabwicklung – von der fundierten Immobilienbewertung über die zielgerichtete Vermarktung bis zum Notartermin.

DAS Fachbuch: fundiert. verständlich. praxisnah.

Ob Sie ein Gutachten planen oder den Verkauf Ihrer Immobilie vorbereiten: In „Optimal bewerten – erfolgreich verkaufen“ gebe ich, Alexander Motyl, konkrete Einblicke aus seiner Praxis als Sachverständiger. Klar strukturiert, leicht verständlich und mit echtem Mehrwert für Eigentümer, die fundierte Entscheidungen treffen wollen.

Ausgezeichneter Makler in Köln / Frechen

Menschen & Immobilien – wir beweisen, dass Immobilienvermarktung auch anders geht.
Die COLOGNE IMMOBILIEN GmbH steht für fachliche Kompetenz, persönliche Beratung und messbare Erfolge in der Immobilienvermarktung in Köln und Frechen. Als Sachverständigenbüro und Immobilienmakler wurden wir mehrfach von renommierten Fachmedien ausgezeichnet.
In den Jahren 2023, 2024 und 2025 erhielt die COLOGNE IMMOBILIEN GmbH die Auszeichnung BELLEVUE BEST PROPERTY AGENTS. Damit zählen wir zu den besten Immobilienmaklern weltweit und werden offiziell empfohlen von BELLEVUE, Europas größtem Immobilien-Magazin.
Zusätzlich wurden wir von der FOCUS Redaktion in den Jahren 2023, 2024 und 2025 als eines der TOP 1.000 Immobilienmakler-Unternehmen in Deutschland ausgezeichnet – eine Anerkennung für Qualität, Marktkenntnis und Kundenzufriedenheit.
Ein weiteres Highlight:
Aktuell zählen wir laut der Zeitschrift CAPITAL zu den TOP-5 Immobilienmaklern in Köln und wurden mit der Höchstbewertung von 5 Sternen ausgezeichnet.
Diese Auszeichnungen bestätigen unseren Anspruch, als Immobilienmakler und Sachverständiger in Köln und Frechen höchste Standards in Beratung, Immobilienbewertung und Vermarktung zu erfüllen.

Unsere Kernleistungen für Eigentümerinnen und Eigentümer

Immobilienverkauf mit Leistungsgarantie

Zertifizierte Immobilienbewertung & Wertermittlung

Real estate broker agent presenting and consult to customer

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Wir begleiten Sie bei der Suche, Analyse und Auswahl der passenden Immobilie – inklusive fachlicher Kaufberatung.

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WARUM COLOGNE IMMOBILIEN?

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Viele Makler vermitteln Immobilien – wir gehen einen entscheidenden Schritt weiter. Bei Cologne Immobilien verbinden wir fundierte Vertriebskompetenz mit zertifiziertem Sachverständigen-Know-how. Dabei setzen wir konsequent auf höchste Qualität, Transparenz und einen klar kundenorientierten Ansatz, um Ihre individuellen Ziele erfolgreich zu verwirklichen. Genau das macht uns zu Ihrem idealen Partner rund um Verkauf, Bewertung und Vermarktung von Immobilien.

Schnelle Abwicklung

Wir sorgen für eine reibungslose und schnelle Abwicklung, damit Ihre Immobilie zeitnah vermittelt wird.

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Von der Sanierung bis zur Vermittlung - Sie lehnen sich einfach nur zurück.

Realistische und belastbare Immobilienbewertungen

Eine realistische Immobilienbewertung ist der Schlüssel zu einem erfolgreichen Verkauf. Wir ermitteln den tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie – nachvollziehbar, belastbar und mit dem Ziel, für Sie den bestmöglichen Preis zu erzielen.

Ausgezeichnete Qualität

BELLEVUE BEST PROPERTY AGENTS (2023–2025), FOCUS TOP 1.000 Immobilienmakler Deutschlands (2023–2025), CAPITAL TOP-5 Makler Köln (5 Sterne) – unabhängige Bestätigung unserer Leistungsfähigkeit.

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Schriftlich fixierter Leistungsumfang, klare Abläufe, regelmäßige Statusberichte und eine nachvollziehbare Dokumentation jedes Schrittes.

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Jede Immobilie ist einzigartig – deshalb entwickeln wir individuelle Strategien, die perfekt zu Ihren Bedürfnissen passen.

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Ein Immobilienverkauf lebt von Vertrauen. Deshalb kommunizieren wir offen und auf Augenhöhe, nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und begleiten Sie verständlich und transparent durch jeden Schritt.

Rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit

Mit geprüften Gutachten und fundierten Analysen sorgen wir für verlässliche, sichere Entscheidungen rund um Ihre Immobilie.

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Spezialisierung auf Köln (mit Fokus Kölner Westen) und den Rhein-Erft-Kreis: Frechen, Pulheim, Hürth, Bergheim, Kerpen, Erftstadt und Umgebung.

Das Team hinter COLOGNE IMMOBILIEN GmbH - Geführt von geprüfter Sachverständigenexpertise

Hinter Cologne Immobilien steht ein engagiertes Team, das sich mit Kompetenz und Leidenschaft um Ihre Anliegen kümmert. Ob Verkauf, Vermietung oder Bewertung – wir sind für Sie da und begleiten Sie bei jedem Schritt. 

Die COLOGNE IMMOBILIEN GmbH wird geführt von Alexander Motyl, Wirtschaftsjurist LL.M. und mehrfach zertifizierter Immobiliengutachter und Sachverständiger.

Auszug der Qualifikationen:

Alexander Motyl

Geschäftsführer / Gutachter

Anna Heck

Immobilienmaklerin

Natalie Blum

Backoffice

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Für gerichtsfeste Vollgutachten, z. B. bei Scheidungsfällen, Erbschaften, steuerlichen Fragestellungen oder Finanzamt, arbeiten wir über unsere spezialisierte Plattform: www.immobiliengutachter-motyl.de
Dort können rechtssichere Immobiliengutachten beauftragt werden, die höchsten formalen und fachlichen Anforderungen entsprechen. 

Fachliche Auszeichnungen & Empfehlungen

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Die Leistungen der COLOGNE IMMOBILIEN GmbH werden regelmäßig von unabhängigen Fachmedien ausgezeichnet:

Diese Auszeichnungen bestätigen unseren Anspruch, Immobilien fachlich fundiert, transparent und erfolgreich zu vermarkten.

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Immobilienmarkt Köln & Frechen

Wir kennen die Immobilienmärkte in Köln, Frechen und dem Rhein-Erft-Kreis im Detail. Unsere Marktanalysen basieren auf aktuellen Daten, regionaler Erfahrung und gutachterlicher Bewertungskompetenz.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist bei einer Untervermietung zu beachten?

Wer als Mieter seine Wohnung untervermieten will, braucht nach gemäß §§ 540, 553 BGB die Genehmigung des Vermieters.

Dabei sind zwei Arten von Untermietungen zu unterscheiden:
1. Will der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten und selbst noch in der Wohnung bleiben, so muss er den Vermieter um Erlaubnis bitten. Allerdings darf die Anfrage zur Untervermietung nicht grundlos abgelehnt werden. Es muss einen triftigen Ablehnungsgrund vorliegen.
Eine ethnische Zugehörigkeit, sowie eine sexuelle Ausrichtung oder eine religiöse und politische Weltanschaaung sind keine wichtigen Gründe für eine Ablehnung.

2. Kommt es allerdings zu einer Untervermietung der gesamten Wohnung, so kann der Vermieter die Untervermietung an einen Dritten verweigern, ohne dabei einen Grund angeben zu müssen. Da der Hauptmieter keinen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung der gesamten Wohnung hat.
Der Hauptmieter hat die Pflicht den Vermieter, den vollen Namen, sowie jegliche Informationen des Untermieters in Kenntnis zu setzen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um ein Zimmer oder die ganze Wohnung handelt.

Sollte der Mieter dies nicht tun, so riskiert er, fristlos gekündigt zu werden.

Allerdings erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung, bevor man fristlos gekündigt wird.
Eine Erlaubnis der Stadt ist erst erforderlich, wenn die Wohnung als Ferienwohnung untervermietet werden soll.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ist ein Mietvertrag abgeschlossen, so gilt er im Allgemeinen als unbefristet. Möchte man den Mieter kündigen, so hat man sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Fristen müssen gewahrt werden und auch der Grund für die Kündigung ist nicht frei wählbar.
Eine Alternative zur Kündigung des Mietvertrags ist der Aufhebungsvertrag des Mietverhältnis. Dieser setzt jedoch voraus, dass beide Parteien mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden sind. So kann der Vertrag ohne die Wahrung von Fristen beendet werden, das Mietverhältnis endet dann an dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum. Anwendbar ist der Aufhebungsvertrag sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich.

Folgend erfahren Sie was beachtet werden muss: 

– Der Aufhebungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Daten beider Parteien müssen im Vertrag enthalten sein.
– Der Mietvertrag endet am im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum.
– Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Beide Parteien erhalten eine Ausführung des Vertrags.
– Die Konditionen der Aufhebung sollten im Vertrag enthalten sein. Dazu gehört das Aufhebungsdatum, der Umgang mit Reparaturen, die Rückzahlung der Kaution und eventuelle     Entschädigungszahlungen der Vermieters können vereinbart werden (der Vermieter kann eine pauschale Entschädigung vereinbaren oder sich z.B. an Umzugskosten beteiligen).

Aufhebungsverträge sind im Allgemeinen nahezu unanfechtbar, da beidseitiges Einverständnis dokumentiert ist. Nur in Fällen von arglistiger Täuschung kann der Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt werden und der Mietvertrag nachträglich wider für rechtlich wirksam erklärt werden.

Es ist empfehlenswert den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung juristisch Prüfen zu lassen.

Ist ein Mietvertrag abgeschlossen, so gilt er im Allgemeinen als unbefristet. Möchte man den Mieter kündigen, so hat man sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Fristen müssen gewahrt werden und auch der Grund für die Kündigung ist nicht frei wählbar.
Eine Alternative zur Kündigung des Mietvertrags ist der Aufhebungsvertrag des Mietverhältnis. Dieser setzt jedoch voraus, dass beide Parteien mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden sind. So kann der Vertrag ohne die Wahrung von Fristen beendet werden, das Mietverhältnis endet dann an dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum. Anwendbar ist der Aufhebungsvertrag sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich.

Folgend erfahren Sie was beachtet werden muss: 

– Der Aufhebungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Daten beider Parteien müssen im Vertrag enthalten sein.
– Der Mietvertrag endet am im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum.
– Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Beide Parteien erhalten eine Ausführung des Vertrags.
– Die Konditionen der Aufhebung sollten im Vertrag enthalten sein. Dazu gehört das Aufhebungsdatum, der Umgang mit Reparaturen, die Rückzahlung der Kaution und eventuelle     Entschädigungszahlungen der Vermieters können vereinbart werden (der Vermieter kann eine pauschale Entschädigung vereinbaren oder sich z.B. an Umzugskosten beteiligen).

Aufhebungsverträge sind im Allgemeinen nahezu unanfechtbar, da beidseitiges Einverständnis dokumentiert ist. Nur in Fällen von arglistiger Täuschung kann der Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt werden und der Mietvertrag nachträglich wider für rechtlich wirksam erklärt werden.

Es ist empfehlenswert den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung juristisch Prüfen zu lassen.

Soll die Wohnung in der man zur Miete wohnt verkauft werden, läuft es den Mietern oft kalt den Rücken herunter, da man oftmals befürchtet, dass der neue Eigentümer/Vermieter auf Eigenbedarf kündigen wird. Um dieser Befürchtung entgegenzuwirken gibt es ein sogenanntes „Vorkaufsrecht“. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Vorkaufsrecht?

Ein Vorkaufsrecht nach §577 BGB besteht dann, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und diese Eigentumswohnung dann verkauft werden soll. Hier hat der darin lebende Mieter auf jedenfall ein Vorkaufsrecht, über welches der aktuelle Vermieter ihn auch informieren muss. Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft werden soll (§577 (2) BGB). Ferner besteht ebenfalls kein Vorkaufsrecht, wenn der aktuelle Vermieter die Wohnung verschenkt, die Wohnung bereits in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde bevor der derzeitige Mieter eingezogen ist oder wenn das gesamte Haus verkauft wird (auch wenn hier die einzelnen Wohnungen später unter mehreren Personen aufgeteilt werden).

Dieses Vorkaufsrecht besteht auch nur dann, wenn die umgewandelte Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Verkauft der neue Eigentümer die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt wieder weiter, besteht für den Mieter kein Vorkaufsrecht mehr.

Der Vermieter muss im Falle, dass ein Vorkaufsrecht besteht, den Mieter spätestens mit der notariellen Beurkundung der Immobilie über sein Vorkaufsrecht unterrichten. Der Mieter hat ab diesem Zeitpunkt dann zwei Monate Zeit dem Notar schriftlich mitzuteilen, dass er die Immobilie erwerben möchte. Hier tritt der Mieter dann in den exakt selben Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen wie der eigentliche Käufer ein.

Im Falle, dass der Vermieter den Mieter nicht über sein Vorkaufsrecht informiert, kann der Mieter den Vermieter nach Schadensersatz verklagen.

Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenkosten ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 I BGB).

Ohne Vereinbarung braucht der Mieter keine Nebenkosten zu entrichten, sie gelten als mit der Miete abgegolten.

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung (Warmwasserkosten, Wasserverbrauch, Eichung der Zähler)
  • Heizungskosten
  • Aufzugskosten (inkl. Wartung)
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Allgemeinbeleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hausmeisterkosten
  • Kosten für Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz
  • Sonstige Betriebskosten (Wartungskosten der Blitzschutzanlage, Dachrinnenreinigung, Fassadenreinigung, Wartungskosten für Feuerlöscher, Wartungskosten einer Rauchabzugsanlage und Rauchmelder etc.)

Nicht umlegen lassen sich folgende Kosten:

  • Kosten des Hausverwalters
  • Instandhaltungsrücklagen
  • Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten
  • Kostenaufwand für leerstehende Räume

Ab November 2015 ist es wieder Pflicht, dass Vermieter den Ein – und Auszug ihrer Mieter schriftlich bestätigen. Diese Regel wurde vor über 10 Jahren abgeschafft und nun wieder eingeführt. Bereits 2013 wurde vom Bundestag und Bundesrat ein neues Melderecht verabschiedet. Nach längerer Übergangsfrist tritt dieses Melderecht, welches die Regelung der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung beinhaltet wieder in Kraft.

Was bedeutet  „Vermieterbescheinigung“?

Ab dem 01.11.2015 sind Vermieter wieder verpflichtet, bei An-und Abmeldungen eines Mieters dies an das Einwohnermeldeamt weiterzugeben.
Der Vermieter selbst oder eine vom ihm beauftrage Person z.B. der Hausverwalter muss einen Mieter Ein-oder Auszug innerhalb einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form dem Einwohnermeldeamt nachweisen.
Wie sieht so eine Vermieterbescheinigung aus?
Diese Bestätigung an das Einwohnermeldeamt muss Folgendes enthalten:
• Vollständiger Name und die Anschrift des Vermieters
• Art des Meldepflichtigen Vorgangs und das Datum des Ein – oder Auszugs
• Anschrift des vermieteten Wohnraums
• Vollständiger Name der meldepflichtigen Person.

Was sind die Folgen bei Nichteinhaltung?

Wer die Vermieterbescheinigung unvollständig, nach Ende der Frist oder gar nicht abgibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000€ rechnen. Wer einer Person Wohnraum und eine Wohnanschrift anbietet ohne das dieser dort tatsächlich wohnt oder wohnen will, muss mit bis zu 50.000€ Strafe rechnen.

Was bedeutet der neue Auskunftsanspruch?

Neu ist auch das der Vermieter den Anspruch hat sich durch Rückfragen beim Einwohnermeldeamt darüber zu informieren, ob ein Mieter tatsächlich An- oder Abgemeldet wurde. Im Gegenzug darf das Einwohnermeldeamt auch beim Vermieter nachfragen wer in seiner Wohnung wohnt bzw. gewohnt hat.
Das neue Gesetz der Vermieterbescheinigung gilt offiziell ab dem 01.11.2015

Wie funktioniert das Prinzip der Mietpreisbremse?

Am 1. Juni 2015 ist in Deutschland die Mietpreisbreme offiziell in Kraft getreten. Die einzelnen Bundesländer können individuell entscheiden, wann und in welchen Gebieten sie dieses Gesetz zum Tragen bringen möchten. Die Mietpreisbremse besagt, dass bei Neuvermietungen von Bestandsimmobilien die Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Hierfür dient als Vergleichsgrundlagen der lokale Mietspiegel oder sonstige für den Mietspiegel erstellte Gutachten. Diese Mietpreisbremse gilt vor allem in Gebieten mit sehr angespanntem Wohnungsmarkt.

In welchem Gebiet dies der Fall ist und ab wann genau die Mietpreisbremse zum Tragen kommt, wird von den jeweiligen Bundeländer selbst festgelegt. Karlsruhe zählt zu einem Markt mit einer angespannten Wohnsituation, ab dem das Gesetz ab dem 01.11.2015 zum Tragen kommt!

Übrigens:
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Neubauimmobilien und umfangreich modernisierte Bestandsobjekte. Auch auf bereits bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen Einfluss.

Das Haustier gehört für viele Menschen mit zur Familie. Aus diesem Grund sollen die geliebten Wegbegleiter häufig mit in der Wohnung leben. Handelt es sich hierbei jedoch um ein Mietobjekt, sind einige Regelungen zu beachten. Ob der Mietvertrag Haustiere grundsätzlich ausschließen kann und wie sich die dazugehörige rechtliche Grundlage ausgestaltet, klärt der folgende Text.

Mietwohnungen und Haustiere – die rechtliche Grundlage

Viele Menschen fragen sich, ob ein Vermieter Haustiere in jedem Fall verbieten darf und was es diesbezüglich zu beachten gilt. Bereits im Jahre 1993 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Mietklausel, welche Haustiere generell ausschließt, nicht zulässig ist. Dennoch bedeutet das nicht, dass jedes Tier in einer Mietwohnung gehalten werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht hierbei je nach der konkreten Art des Tieres, wobei in verschiedene Gruppen unterteilt wird. Zum einen gibt es die sogenannten Kleintiere, zu denen etwa Hamster, Wellensittiche oder Kaninchen gehören. Zum anderen bilden Hunde und Katzen eine zweite Kategorie. Nach der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 1993 dürfen Kleintiere ohne Weiteres in einer Mietwohnung gehalten werden. Wer einen Hund oder eine Katze bei sich wohnen lassen möchte, muss hierzu die entsprechende Erlaubnis des Vermieters einholen. Hierbei handelt es sich also um Einzelfallentscheidungen durch den Vermieter.

 

Kleintiere in einem Mietobjekt

Obwohl Kleintiere laut Gesetz grundsätzlich immer gehalten werden dürfen, gibt es auch hier einige Ausnahmen. Handelt es sich um Tiere wie Ratten, Frettchen oder Papageien, muss vorab eine Genehmigung beim Vermieter eingeholt werden. Gleiches gilt für exotische Tiere. Diese können mitunter als gefährlich eingestuft werden und müssen daher nicht vom Vermieter akzeptiert werden. Da hierbei jedoch nicht das Mietrecht über die Haustierhaltung entscheidet sondern der Vermieter, muss in einem Streitfall ein Richter über die Zulässigkeit der Tiere in der Mietwohnung urteilen.

 

Hunde und Katzen stellen eine Besonderheit dar

Vermieter haben im Einzelfall die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. So kann ein entsprechender Zusatz im Mietvertrag festlegen, dass die Haltung von Hunden und Katzen vorab vom Vermieter abgesegnet werden muss. Aufgrund der oben genannten Entscheidung darf Wohnungsgeber die Haustiere jedoch nur mit einer Begründung ablehnen. Zudem können Vermieter der Haustierhaltung das Vorhandensein einer Tierhaftpflichtversicherung voraussetzen. Dadurch sichert sich dieser gegen etwaige Schäden ab und kann somit unerwünschten Kosten und Streitigkeiten zuvorkommen. Das Mietrecht selbst schreibt jedoch keine Tierhaftpflichtversicherung vor. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Therapie- und Blindenhunde. Zu deren Haltung bedarf es keiner Genehmigung durch den Vermieter, sofern sie als Therapiehunde zugelassen und bescheinigt sind.

 

Mieter sollten sich an einige Regelungen halten

Erlaubt der Vermieter die Haustierhaltung, sollten die Mieter einige Regeln beachten. Lärm, Dreck und etwaige Sachbeschädigungen gilt es zu vermeiden. Hier herrscht das Prinzip der Rücksichtnahme. Auch dazu kann der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag einbauen, in welcher er festlegt, welches Verhalten nicht geduldet wird. Halten sich die Mieter nicht an ihre Rücksichtnahmepflicht, kann dies zu einem Widerruf der Erlaubnis führen. Ähnliches gilt für Sachbeschädigungen oder die unerlaubte Anbringung von Katzenklappen oder Hundetüren. Diese können eine Schadensersatzforderung und den Widerruf der Erlaubnis zur Haustierhaltung nach sich ziehen.

 

Weitere Informationen zum Thema „Haustierhaltung in Mietobjekten“ finden Sie unter www.mietrecht.com.

Dies ist eine Frage die sich unter anderem auch das iib Institut Innovatives Bauen Dr. Hettenbach GmbH gestellt hat.

Auf der Grundlage dieser Frage wurde eine Studie mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

  • in 97% der Fälle entspricht die Angebotsmiete der Vertragsmiete
  • repräsentativ gilt dies für 270.000 Mietverträge in Bestandsgebäuden der 50 größten Städte

Wann darf eine Mieterhöhung stattfinden?

Bevor ein Mieter eine neue Wohnung bezieht, muss er zunächst einen Mietvertrag unterschreiben. Dieser hält sämtliche Regelungen und Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und den Mietern fest, so auch die Höhe der Mietkosten. Dieser Betrag gilt jedoch nicht immer für die ganze Dauer des Mietverhältnisses, weshalb häufig eine Mieterhöhung seitens des Vermieters befürchtet wird. Ob diese immer zulässig ist und wie hoch sie ausfallen darf, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal

 

Die Vorschriften zum Thema „Mieterhöhung“ werden im Mietrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, festgehalten. Genauer betrifft dies die §§ 557-561 BGB. Diese regeln unter anderem:

– die Ankündigung der Mieterhöhung
– die Begründung für die Mieterhöhung
– die Zustimmung zur Mieterhöhung
– die Zahlungsfrist für die Mieterhöhung
– das Sonderkündigungsrecht für Mieter bei einer Mieterhöhung

Demnach können Mieterhöhungen per Gesetz oder über eine Vereinbarung getroffen werden. Liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter vor, findet eine Index- oder Staffelmiete statt. Im Falle einer Staffelmiete wird der genaue Betrag der Erhöhung im Mietvertrag festgeschrieben. Durch seine Unterschrift stimmt der Mieter dieser automatisch zu. Jedoch bedarf es zweier Voraussetzungen, um eine Staffelmiete vornehmen zu können. Zum einen muss der Zeitpunkt, ab dem die neue Miete zu zahlen ist, genauestens festgehalten werden. Dieser ist frühestens 12 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses anzusetzen. Zum anderen muss die neue Miete über einen festen Betrag erhöht werden. Eine prozentuale Mieterhöhung ist demnach nicht möglich.

Die Indexmiete wird ebenfalls im Mietvertrag verankert. Hierbei wird jedoch nur der Betrag der ersten Mieterhöhung genau erfasst. In welchem Maß die Mieterhöhung ab dem zweiten Mal ausfällt, hängt vom Verbraucherpreisindex ab, welcher jährlich vom statistischen Bundesamt für alle privaten Haushalte ermittelt wird.

Mitunter haben Vermieter allerdings auch das Recht, eine Mieterhöhung ohne Absprache zu veranlassen. Entweder, um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen, oder, weil Modernisierungsmaßnahmen am Wohnobjekt vorgenommen werden müssen. Bei einer Vergleichsmiete werden andere ortsüblichen Mieten miteinander verglichen. Der Vermieter darf die Miete dann auf die ortsüblichen Mietkosten erhöhen. Hierbei müssen aber einige Bedingungen beachtet werden, denn andernfalls ist die Erhöhung unzulässig.

– Eine Mieterhöhung von mehr als 20% innerhalb von 3 Jahren ist nicht zulässig.
– Die Erhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.
– Es muss eine plausible Begründung vorliegen. Diese ist etwa dann gegeben, wenn der Mietspiegel innerhalb der Gemeinde höher als die Miete der betreffenden Wohnung ist.
– Der Vermieter muss Auskunft über den qualifizierten Mietspiegel geben.
– Erst nach Verstreichen von zwei vollen Kalendermonaten kann die Miete erhöht werden.
– Eine Mieterhöhung muss nur alle 15 Monate vom Mieter hingenommen werden. Erfolgt diese innerhalb eines kürzeren Zeitraums, kann der Mieter Widerspruch einlegen.

Ein weiterer Grund für eine Mieterhöhung liegt vor, wenn am Objekt Modernisierungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Hierbei können bis zu 11% der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Doch auch in diesem Fall muss der Vermieter den Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Sanierungsarbeiten über diese in Kenntnis setzen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und muss Auskunft über folgende Punkte geben:

– den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten
– die Art und den Umfang der Modernisierung
– die aus der Modernisierung resultierende Mieterhöhung
– die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten
– die Möglichkeit, der Mieterhöhung wegen Härtefalls zu widersprechen
– Die Mieterhöhung kann aber erst dann erfolgen, wenn die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind.

Erfolgt die Mieterhöhung nicht in Form einer Staffel- oder Indexmiete, steht den Mietern ein Sonderkündigungsrecht zu. Anders als bei einer normalen Kündigung, muss die Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden. Stattdessen kann das Mietverhältnis nach einer Frist von zwei Monaten beendet werden.

Weitere Informationen zum Thema „Mieterhöhung“ finden Sie unter www.mietrecht.com.

Was müssen sich Mieter gefallen lassen und was nicht?

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 bedeutet höchstwahrscheinlich für den Großteil der Mieter eine Rückzahlung.

Ursachen hierfür sind vor allem die sehr milden Wintermonate und der im letzten Jahr immer mehr gesunkene Ölpreis. Experten gehen davon aus, dass die Heizkosten im Jahr 2014 je nach Brennstoff im Durchschnitt ca. 20 bis 30 Cent pro Monat und Quadratmeter gesunken sind. Im neuen Jahr sieht es ganz danach aus als würde der Trend so weiter gehen. Dies hat zufolge, dass die Betriebskosten vieler Mieter wieder unter die Marke von zwei Euro pro Quadratmeter sinken werden. Die Kosten für Warmwasser und Heizung und machen häufig über die Hälfte der Betriebskosten aus. Da trägt es zur Freude der Mieter bei, dass die Kosten für Heizöl, Fernwärme und Gas im vergangene Jahr zurück stark gegangen sind.

Hat ein Vermieter vor, die Betriebskosten zu erhöhen, reicht es nicht auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen, sondern diese Erhöhung muss im Mietvertrag festgehalten werden.

Vor dem unterzeichnen des Vertrages, muss der Mieter die Möglichkeit haben genau einsehen zu können, was er für Heizung, Müllabfuhr, Kehrdienst etc. zahlen muss. Die Betriebskostenabrechnung darf sich maximal über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken (§556 Absatz 3 Satz 1 BGB).

Wer als Mieter nun für mehr als ein Jahr zahlen soll, hat das Recht sich zu weigern. Abrechnungen die eine Dauer von weniger als einem Jahr haben, sind zwar erlaubt, kommen aber sehr selten vor.

Als kleinen Tipp für den Mieter den folgenden Satz beachten:

“Als Mieter musst du für nichts zahlen, was nicht im Mietvertrag festgehalten wurde.”

In einer Betriebskostenabrechnung haben nur die Punkte etwas verloren, die auch das Haus betreffen. Kosten, welche nichts mit dem Haus oder dem Grundstück an Sich zu tun haben, gehören hier nicht in eine Betriebskostenabrechnung.

Dies sind z.B. die Kosten für die Hausverwaltung. Renovierungsarbeiten am Haus wie ein neuer Anstrich oder das Verputzen der Fassade, dürfen nicht vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Fällige Reparaturen in der Wohnung wie die Instandsetzung der Rohr oder Elektroleitungen oder Schimmelbekämpfung, muss der Vermieter zahlen.

Neuschnee bereitet Mietern und Hauseigentümer jedes Jahr Probleme. Fraglich ist stets, wer für den Winterdienst verantwortlich ist und wer im Zweifel haftet. Die wichtigsten rechtlichen Fragen sollen hiermit geklärt werden, damit kostspielige und aufwendige Schadensersatzforderungen gar nicht erst entstehen.

Wer unterliegt der Räum- und Streupflicht?

Grundsätzlich ist es die originäre Aufgabe der Städte und Gemeinden (also der Kommunen) dafür zu sorgen, dass öffentliche Gehwege und Straßen frei sind. Diese trifft insoweit eine Verkehrspflicht, wie es im juristischen Fachjargon heißt. Allerdings haben die Gemeinden die Möglichkeit, diese Verkehrssicherungspflicht weiter zu delegieren. Das gilt zumindest für Bürgersteige, da diese unmittelbar an Grundstückseigentum angrenzen. Von dieser Möglichkeit, das Freiräumen von Bürgersteigen anderen zu überlassen, haben so gut wie alle Kommunen in Deutschland Gebrauch gemacht, indem sie per Satzung festgelegt haben, dass Haus- und Grundstückseigentümer dafür verantwortlich sind, Bürgersteige von Schnee und Eis zu befreien.

Damit ist zu allererst der Grundstückseigentümer in der Pflicht. Da dieser aber häufig gar nicht in seinem Haus wohnt, hat auch er die Möglichkeit seine Verkehrspflicht zu delegieren, also abzugeben. Dies geschieht durch einen Vertrag. Entweder der Grundstückseigentümer beauftragt selbst einen professionellen Hausmeister- und Winterdienst, oder gibt die Pflicht an seine Mieter weiter. Möchte ein Vermieter die Verpflichtung zum Winterdienst an seine Mieter abgeben, so muss er dies explizit im Mietvertrag festhalten. Erledigen der oder die Mieter den Winterdienst nicht ordnungsgemäß, kann der Grundstückseigentümer bzw. der Vermieter einen Hausmeisterdienst beauftragen, der diese Pflicht übernimmt. Die entsprechenden Kosten kann der Vermieter den Mietern in Rechnung stellen.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Auch bezüglich des genauen Umfangs des Winterdiensts gibt es keine bundesweit einheitlichen Regelungen. Denn es obliegt den Gemeinden, dies in ihren Satzungen festzulegen. Grundsätzlich gilt jedoch in jeder Stadt: Die städtischen Reinigungsbetriebe sind ausschließlich für Straßen und Überwege zuständig. Damit muss zumindest der Bürgersteig freigeräumt werden. Die meisten Gemeinden geben vor, bis spätestens 7 Uhr einen Gang von 1,2 m – 1,5 m Breite zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen auch die Wege zu Briefkasten und Mülltone freigeräumt werden.
Wenn es einmal den ganzen Tag schneit, ist es unzumutbar eine Art Bereitschaftsdienst zu fordern. Wenn ein Verantwortlicher also seiner Streupflicht nachgekommen ist, kann nicht verlangt werden, dass er während eines Schneetreibens wiederholt räumt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 9 U 220/03).

Was muss gestreut werden?

Sämtliche freizuräumenden Flächen sind auch zu bestreuen. Außerdem haben einige Kommunen festgelegt, dass Streusalz allein vom Winterdienst genutzt werden darf. Winterdienstpflichtige müssen deshalb häufig auf Granulat oder Sand zurückgreifen.

Wer haftet bei Stürzen und Unfällen?

Grundsätzlich haftet, wer für den Winterdienst verantwortlich ist.
Je nach Ausgestaltung also der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer oder, wenn es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel gibt, der Mieter. Die Haftung erfolgt aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und beinhaltet sämtliche Behandlungskosten des Verletzten und ggf. ein Schmerzensgeld. Wenn ein Eigentümer seine Pflicht an die Mieter delegiert hat, kann er allerdings dennoch durch ein sogenanntes Organisationsverschulden haftbar gemacht werden, wenn er seine Mieter nicht zum Einhalten der Streupflicht anhält.

Cologne Immobilien GmbH - Ihr Immobilienmakler in Köln und Frechen

Entdecken Sie die Stadt Frechen

Wohnen in Frechen

Wohnen in Frechen verbindet ruhiges, familienfreundliches Leben mit der unmittelbaren Nähe zur Metropole Köln. Die Stadt überzeugt durch eine sehr gute Infrastruktur, vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und Kitas sowie zahlreiche Grünflächen. Dank der optimalen Verkehrsanbindung ist Köln in wenigen Minuten erreichbar – ideal für Pendler und Kapitalanleger.

Als erfahrener Immobilienmakler unterstützt Cologne Immobilien Alexander Motyl Eigentümer und Kaufinteressenten kompetent beim Immobilienkauf und -verkauf in Frechen. Ob Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Kapitalanlage – wir kennen den lokalen Immobilienmarkt und sorgen für eine professionelle, erfolgreiche Vermittlung.

Die Entstehungsgeschichte der Stadt Frechen reicht bis in die römische Zeit zurück. Erste Siedlungsspuren belegen eine frühe Besiedlung entlang wichtiger Handelswege. Im Mittelalter entwickelte sich Frechen vor allem durch den Tonabbau und die Keramikherstellung zu einem bedeutenden Handwerksstandort, der weit über die Region hinaus bekannt war.

Mit der Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert wuchs Frechen stetig weiter und wandelte sich zu einer modernen Stadt mit starker wirtschaftlicher Struktur. Heute verbindet Frechen seine traditionsreiche Geschichte mit zeitgemäßem Wohnen, hoher Lebensqualität und der attraktiven Nähe zu Köln – ein Standort mit Charakter und Zukunft.

Die Stadt Frechen gliedert sich in mehrere Stadtteile, die jeweils ihren eigenen Charakter und unterschiedliche Wohnlagen bieten:

  • Frechen-Mitte (Innenstadt) – Zentrales Stadtgebiet mit Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie und guter Anbindung

  • Königsdorf – Beliebter, grüner Stadtteil mit hoher Wohnqualität und S-Bahn-Anschluss

  • Bachem – Ruhige Wohnlage mit dörflichem Charakter

  • Buschbell – Wohn- und Gewerbestandort mit guter Infrastruktur

  • Hücheln – Traditionell geprägt, überwiegend wohnlich

  • Grube Carl – Ehemaliges Bergbaugebiet mit moderner Entwicklung

  • Neufreimersdorf – Kleiner, ruhiger Stadtteil nahe Köln

  • Habbelrath – Historisch durch den Bergbau geprägt

  • Grefrath – Ländlich geprägter Stadtteil mit viel Natur

Diese Vielfalt macht Frechen besonders attraktiv für Familien, Berufspendler und Immobilieninteressenten mit unterschiedlichen Wohnwünschen.

Entdecken Sie die Stadt
Köln

Wohnen in Köln

Wohnen in Köln steht für urbane Lebensqualität, kulturelle Vielfalt und eine hohe Nachfrage auf dem Immobilienmarkt. Die Rheinmetropole bietet attraktive Stadtteile, eine ausgezeichnete Infrastruktur, renommierte Arbeitgeber sowie ein breites Bildungs- und Freizeitangebot. Ob lebendige Szeneviertel, ruhige Wohnlagen oder exklusive Lagen am Rhein – Köln hält für jede Lebensphase das passende Zuhause bereit.

Als erfahrener Immobilienexperte begleitet Cologne Immobilien Alexander Motyl Eigentümer, Käufer und Investoren professionell beim Kauf und Verkauf von Immobilien in Köln. Mit fundierter Marktkenntnis, individueller Beratung und gezieltem Marketing sorgen wir für eine erfolgreiche Immobilienvermittlung in Köln und Umgebung.

Die Entstehungsgeschichte der Stadt Köln reicht über 2.000 Jahre zurück und beginnt in der römischen Antike. Als römische Kolonie Colonia Claudia Ara Agrippinensium entwickelte sich Köln früh zu einem bedeutenden Verwaltungs-, Handels- und Verkehrszentrum am Rhein. Die günstige Lage machte die Stadt schnell zu einem der wichtigsten Orte nördlich der Alpen.

Im Mittelalter wuchs Köln zu einer der größten und wohlhabendsten Städte Europas heran und war ein zentraler Knotenpunkt für Handel, Kirche und Kultur. Der Bau des Kölner Doms sowie die Mitgliedschaft in der Hanse prägten das Stadtbild nachhaltig. Heute verbindet Köln seine reiche Geschichte mit moderner Urbanität, wirtschaftlicher Stärke und hoher Lebensqualität – eine Stadt mit einzigartiger Identität und internationaler Bedeutung.

Die Stadt Köln ist in neun Stadtbezirke gegliedert, die jeweils unterschiedliche Wohnlagen, Strukturen und Lebensstile bieten:

  • Innenstadt – Historisches und urbanes Zentrum mit Altstadt, Rheinlage und Top-Infrastruktur
  • Rodenkirchen – Beliebte Wohnlagen im Kölner Süden, teils direkt am Rhein
  • Lindenthal – Grüner, gehobener Bezirk mit hoher Lebensqualität
  • Ehrenfeld – Kreativ, lebendig und multikulturell geprägt
  • Nippes – Familienfreundlich mit gewachsenen Veedeln
  • Chorweiler – Nördlicher Bezirk mit viel Wohnraum und Grünflächen
  • Porz – Rechtsrheinisch, vielfältig und naturnah
  • Kalk – Urbaner Bezirk im Wandel mit guter Anbindung
  • Mülheim – Dynamischer Stadtteilmix mit industriellem Charme


Diese Bezirksvielfalt macht Köln zu einem der attraktivsten und gefragtesten Immobilienstandorte in Nordrhein-Westfalen.