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Immobilie geerbt · Frechen, Rhein-Erft-Kreis und Köln

Immobilie geerbt: Was tun mit Haus oder Wohnung?

Vielleicht wohnen Sie weit entfernt vom Elternhaus. Vielleicht haben Sie gemeinsam mit Geschwistern geerbt und unterschiedliche Vorstellungen. Oder Sie möchten verkaufen, wissen aber noch nicht, welche Unterlagen fehlen und welcher Preis realistisch ist. Wir begleiten Bewertung und Verkauf geerbter Häuser und Wohnungen – Sie können uns auch ansprechen, wenn Sie noch nicht entschieden haben.

Verkauf der geerbten Immobilie besprechenKostenlose Ersteinschätzung anfragen

Sie brauchen einen Wert zum Todestag oder einen Nachweis für das Finanzamt? Dazu mehr unter Gutachten bei Erbschaft. · Bewertung durch einen gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Immobiliengutachter

Was heißt es rechtlich, eine Immobilie zu erben?

Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen – also auch Haus oder Wohnung – unmittelbar auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Dafür ist keine Eintragung im Grundbuch nötig; das Grundbuch wird danach nur berichtigt. Gibt es mehrere Erben, gehört ihnen das Haus gemeinsam als Erbengemeinschaft; verkaufen können sie es nur gemeinsam (§ 2040 BGB). Für die Entscheidung über Verkauf, Übernahme oder Vermietung brauchen Sie meist einen belastbaren Wert – für den Verkauf den heutigen Marktwert, für Steuer oder Auszahlung unter Umständen den Verkehrswert zu einem Stichtag nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Direkt zu: Fristen · Verkaufen oder behalten · Wert · Verkauf · Steuern · Unterlagen · Häufige Fragen

Fristen

Welche Fristen beginnen mit dem Erbfall?

Zwei Fristen sind kurz und verlangen sofortige Aufmerksamkeit, zwei laufen über Jahre und spielen erst bei späteren Entscheidungen eine Rolle.

6 WochenAusschlagung der Erbschaft ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung; sechs Monate, wenn die verstorbene Person zuletzt nur im Ausland wohnte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 BGB)
3 MonateAnzeige des Erwerbs beim Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 30 ErbStG). Gehört Grundbesitz zum Erbe, entfällt die Anzeige auch dann nicht, wenn ein eröffnetes Testament vorliegt
2 JahreGrundbuchberichtigung ohne Gerichtsgebühr bei Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall; in diesen Zeitraum können auch Nachrüstpflichten für neue Eigentümer fallen
10 JahreSpekulationsfrist bei einem späteren Verkauf: Maßgeblich ist grundsätzlich die Anschaffung durch die verstorbene Person (§ 23 EStG)

Fristen gelten im Regelfall; Beginn und Ausnahmen hängen vom Einzelfall ab. Ob Sie ausschlagen sollten und welche Handlungen als Annahme gelten können, besprechen Sie rechtzeitig mit einer Erbrechtskanzlei oder dem Notariat; die Anzeige beim Finanzamt klärt Ihre Steuerberatung. Eine Sanierungspflicht folgt nicht pauschal aus dem Erbfall; welche Nachrüstpflichten für Ihr Haus gelten, erklärt unser Beitrag Haus geerbt: Sanierungspflicht.

Erste Schritte

Haus geerbt – was tun? Die ersten Wochen

Nicht alles muss sofort geschehen, und vieles läuft parallel. Rechtliche Fristen sollten Sie aber nicht aufschieben, bis ein Immobilienwert feststeht.

  1. Fristen und Nachlass einordnenIst der Nachlass unklar oder womöglich überschuldet, holen Sie früh rechtliche Unterstützung zu Ausschlagung, Annahme und Haftung. Dafür stellen Sie den möglichen Wert der Immobilie den Darlehen und übrigen Schulden gegenüber.
  2. Das Haus sichernParallel dazu: Gebäudeversicherung informieren und weiterzahlen, Heizung frostsicher betreiben, Post umleiten, Zählerstände und Schlüssel festhalten. Ob ein Leerstand der Versicherung gemeldet werden muss, steht in deren Bedingungen. Bei mehreren Erben stimmen Sie ab, wer sich kümmert.
  3. Erbnachweis klärenEin Erbschein ist nicht in jedem Fall nötig. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, können dem Grundbuchamt in der Regel diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung genügen (§ 35 GBO). Welche Nachweise in Ihrem Fall reichen, klären Notariat oder Grundbuchamt.
  4. Unterlagen zusammentragenGrundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne, Energieausweis, Mietverträge sowie Darlehens- und Grundschuldunterlagen. Was fehlt, kann im Rahmen eines Auftrags und mit den nötigen Vollmachten beschafft werden.
  5. Den Wert kennenFür die eigene Entscheidung genügt zunächst eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts. Für das Finanzamt oder eine Auszahlung unter Miterben kann ein Gutachten sinnvoll sein.
  6. In Ruhe entscheidenWenn Fristen, Zahlen und die Wünsche aller Erben vorliegen, entscheiden Sie über Behalten, Vermieten oder Verkaufen.
Entscheidung

Geerbte Immobilie verkaufen, behalten oder vermieten?

Welche Lösung passt, hängt von Ihren Plänen, dem Zustand der Immobilie, der Finanzierung und möglichen Miterben ab.

MöglichkeitWichtige FrageSinnvolle Grundlage
VerkaufenMöchten Sie Kapital freisetzen und laufende Aufgaben abgeben?aktueller Marktwert und vorbereitete Vermarktung
Selbst nutzen oder in der Familie übernehmenPasst das Haus zu Wohnbedarf und Budget?Wert, Modernisierungsaufwand und eine abgestimmte Vereinbarung
VermietenSind Aufwand, Investitionen und laufende Bewirtschaftung tragbar?Mietpotenzial, Kosten und Organisation

Selbst einziehen

Für Ehegatten und Kinder kann das Familienheim steuerfrei bleiben, wenn sie es selbst bewohnen (§ 13 ErbStG). Rechnen Sie Modernisierung und laufende Kosten ehrlich mit; unser Sanierungsrechner gibt eine erste Orientierung.

Sanierungsbedürftiges Haus verkaufen

Vermieten

Bei älteren Häusern können Instandhaltung, Verwaltung und Nachrüstpflichten einen großen Teil der Miete aufzehren. Was eine Vermietung einbringen kann, schätzen wir für Sie ein.

Immobilie vermieten

Verkaufen

Wir bereiten Unterlagen auf, organisieren auf Wunsch die Räumung über Partnerunternehmen und informieren alle beteiligten Erben gleichermaßen.

So verkaufen wir

Vor größeren Investitionen lohnt eine Einschätzung: Ein frisch renoviertes Haus erzielt nicht automatisch einen Mehrerlös, der alle Arbeiten ausgleicht. Einzelne Maßnahmen können für die Vermarktung trotzdem sinnvoll sein. Wir besprechen die Ausgangslage, bevor Sie sich auf eine umfassende Renovierung oder Räumung festlegen.

Wert

Was ist die geerbte Immobilie wert – heute und zum Stichtag?

Für einen Verkauf heute brauchen Sie einen anderen Bezug als für eine Bewertung zum Erbfall. Deshalb beginnt jede sinnvolle Wertermittlung mit der Frage, wofür das Ergebnis gebraucht wird.

Marktwert für Ihre Verkaufsentscheidung

Für einen Verkauf zählen die heutigen Objektmerkmale und Marktbedingungen: Lage, Flächen, Zustand, Modernisierungen, Vermietung und eingetragene Rechte. Den Einstieg bildet die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts. Ein automatisierter Online-Wert gibt nur eine grobe Orientierung und ersetzt keine objektbezogene Bewertung.

Ersteinschätzung anfragen

Wert für eine Übernahme oder zum Todestag

Möchte ein Familienmitglied übernehmen oder wird ein Wert zum Erbfall gebraucht, sollte die Grundlage vorher abgestimmt sein. Für eine Bewertung zu einem früheren Stichtag sind der damalige Zustand und die verfügbaren Unterlagen entscheidend. Ein Gutachten schafft eine dokumentierte Grundlage; es legt keine Erbquote und keine Auszahlung fest.

Gutachten bei Erbschaft

Wertnachweis gegenüber dem Finanzamt

Ist der Wert am Stichtag niedriger als der Ansatz des Finanzamts, kann er nachgewiesen werden (§ 198 BewG): in der Regel durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer Person, die für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist – oder durch einen Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben.

Nicht jedes Erbe braucht ein kostenpflichtiges Gutachten. Ob ein Nachweis sinnvoll ist und welcher, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; wir besprechen den passenden Bewertungsumfang. Eine Steuerersparnis oder die Anerkennung eines bestimmten Ergebnisses sagen wir nicht zu.

Verkauf

So begleiten wir den Verkauf Ihrer geerbten Immobilie

Ein Verkauf beginnt mit Unterlagen, Zuständigkeiten und einem realistischen Zeitplan.

  1. Beteiligte und Auftrag klärenWir besprechen, wer beteiligt ist, welches Ziel verfolgt wird und welche Vertretungsnachweise vorliegen. Den erforderlichen Erbnachweis prüft das Notariat.
  2. Unterlagen und Zustand aufnehmenWir sichten die vorhandenen Objektunterlagen und halten fest, was noch fehlt. Bei älteren Häusern ordnen wir Umbauten, Flächen und Modernisierungen besonders sorgfältig ein.
  3. Preis und Vermarktung abstimmenAus Objektdaten und Marktdaten leiten wir eine Preisempfehlung ab. Angebotspreis, Exposé, Fotos und Besichtigungen stimmen wir mit den Auftraggebern ab – ob das Haus leer steht, bewohnt oder vermietet ist.
  4. Interessenten und AngeboteBei mehreren Erben legen wir vorher fest, wer Informationen erhält, wer Ansprechpartner ist und wie Angebote oder Preisänderungen freigegeben werden. Ein benannter Ansprechpartner ersetzt keine rechtlich erforderliche Vollmacht.
  5. Notartermin und ÜbergabeWir begleiten die vereinbarten Schritte bis zur Beurkundung und Übergabe. Vertragsgestaltung, Zustimmungen und die Verteilung des Erlöses klären Notariat und gegebenenfalls Ihre Kanzlei.

Welche Tätigkeiten wir übernehmen, halten wir vor Beginn schriftlich in unserer Leistungsgarantie fest, jeweils mit dem Zeitpunkt der Ausführung. Mehr zu unserem Vorgehen unter Immobilie verkaufen; auf Wunsch sprechen wir Interessenten zunächst ohne öffentliche Anzeige über den Käuferfinder an.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben, ein Haus: Wer entscheidet?

Über das Haus verfügen – es also verkaufen oder belasten – können Miterben nur gemeinsam (§ 2040 BGB). Für die laufende Verwaltung gelten andere Regeln: Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung können unter Umständen mit Mehrheit beschlossen werden, und zur Erhaltung notwendige Maßnahmen darf jeder Miterbe auch allein treffen (§ 2038 BGB). Was im Einzelfall wozu gehört, klärt Ihre Anwaltskanzlei.

Eine nachvollziehbare Bewertung kann die Gespräche erleichtern; sie ersetzt aber weder eine Einigung noch eine rechtliche Prüfung. Kommt keine Einigung zustande, hängen die Möglichkeiten vom Nachlass ab – von einer Vereinbarung über die Übernahme durch einen Miterben bis zur Teilungsversteigerung als letztem Weg (§§ 180 ff. ZVG). Mehr dazu auf unserer Seite Erbengemeinschaft: Haus verkaufen oder Miterben auszahlen.

Sonderfälle

Anteil, Schulden, Sanierungsstau, Mieter: Was gilt in schwierigen Fällen?

Viele Erbschaften sehen anders aus als im Lehrbuch. Für diese Fälle gibt es einen geordneten Weg.

Gemeinsam mit anderen geerbt

Wer neben anderen erbt, hat zunächst keinen eigenen Hausanteil, sondern einen Anteil am ungeteilten Nachlass (§ 2033 BGB). Dieser lässt sich übertragen, findet aber selten Käufer; bei einem Verkauf an Dritte haben die Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Anders ist es, wenn Ihnen bereits ein Bruchteil des Hauses im Grundbuch gehört.

Haus mit Schulden geerbt

Entscheidend ist, ob der Wert des Hauses die Restschuld und die übrigen Nachlassschulden übersteigt. Diese Rechnung sollte innerhalb der Ausschlagungsfrist stehen; in schwierigen Fällen gehört eine anwaltliche Prüfung dazu.

Alte Heizung, Feuchte, Sanierungsstau

Auch solche Häuser lassen sich verkaufen. Wichtig sind ein dokumentierter Zustand und ein Preis, der ihn berücksichtigt. Welche Arbeiten nötig oder wirtschaftlich sinnvoll sind, wird objektbezogen geprüft; bei Feuchte hilft unser Beitrag Haus mit Schimmel verkaufen.

Sanierungsbedürftiges Haus verkaufen

Vermietet oder mit Wohnrecht belastet

Mietverträge, Erträge und Kosten gehören in die Vorbereitung; der Mietbestand prägt Wert und Käuferkreis (Vermietete Immobilie verkaufen). Ist ein Wohnrecht oder Nießbrauch für eine andere Person eingetragen, müssen Grundbuch und Vereinbarung geprüft werden.

Immobilie mit Nießbrauch verkaufen
Erbschaftsteuer

Wie viel Erbschaftsteuer fällt für eine geerbte Immobilie an?

Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheiden der Wert der Immobilie, das Verwandtschaftsverhältnis und die Frage, ob Sie selbst einziehen.

Wer erbt?Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)Selbst genutztes Familienheim (§ 13 ErbStG)
Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner500.000 €steuerfrei ohne Flächengrenze, wenn das Haus unverzüglich selbst bezogen und zehn Jahre bewohnt wird
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder400.000 €steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche unter denselben Bedingungen; darüber anteilig steuerpflichtig
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 €keine Befreiung
Eltern und Großeltern (beim Erbfall)100.000 €keine Befreiung
Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Personen20.000 €keine Befreiung; höhere Steuersätze (Steuerklassen II und III)

Wird die Selbstnutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, etwa durch Verkauf oder Vermietung, entfällt die Befreiung grundsätzlich rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen. Stand der Freibeträge: 07.10.2026. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer; bis zu einer Entscheidung gilt das bisherige Recht.

Das Finanzamt ermittelt den Wert der Immobilie in einem typisierten Verfahren nach dem Bewertungsgesetz, in der Regel ohne Besichtigung. Objektspezifische Besonderheiten wie Bauschäden oder ein Sanierungsstau können dabei unberücksichtigt bleiben; der Steuerwert kann deshalb vom tatsächlichen Wert abweichen. Wie Sie einen niedrigeren Wert nachweisen können, steht oben unter Wert.

Den Ansatz des Finanzamts können Sie mit unserem Orientierungsrechner zum Grundbesitzwert grob nachvollziehen. Wir erbringen keine steuerliche Beratung.

Verkauf und Steuer

Geerbtes Haus verkaufen: Wann fällt Spekulationssteuer an?

Die Sorge vor einer Steuer beim Verkauf des Elternhauses lässt sich oft schnell einordnen – mit drei Regeln aus § 23 Einkommensteuergesetz.

Frist der verstorbenen Person zählt

Bei einem Erbe wird für die Spekulationsfrist grundsätzlich die Anschaffung durch die verstorbene Person zugerechnet; der Erbfall startet keine neue Zehnjahresfrist. Liegt deren Kauf mehr als zehn Jahre zurück, ist ein Verkaufsgewinn in der Regel nicht steuerpflichtig.

Eigennutzung kann befreien

Innerhalb der Frist bleibt der Verkauf in der Regel steuerfrei, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Nutzung durch die verstorbene Person und durch Sie wird dabei zusammen betrachtet.

Vorsicht bei Auszahlung von Miterben

Übernimmt ein Miterbe die Anteile der anderen gegen Zahlung, kann der hinzuerworbene Anteil steuerlich als neu angeschafft gelten; für diesen Anteil läuft dann eine eigene Zehnjahresfrist. Ob das zutrifft, sollte Ihre Steuerberatung vor der Vereinbarung prüfen.

Erbschaftsteuer beim Erwerb und Einkommensteuer auf einen späteren Verkaufsgewinn sind zwei verschiedene Steuern. Ob und wie viel bei Ihnen anfällt, klärt verbindlich Ihre Steuerberatung. Grundlagen zu Frist, Eigennutzung und Erbfall erklärt der Beitrag Spekulationssteuer bei Immobilien. Wer überlegt, eine eigene Immobilie schon zu Lebzeiten weiterzugeben, findet erste Hinweise unter Haus an die Kinder verkaufen.

Unterlagen

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Bewertung?

  • für das erste Gespräch: Standort, Immobilienart und Ihr Anliegen
  • hilfreich: Baujahr, ungefähre Flächen, Nutzung und erkennbare Besonderheiten
  • Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse und Wohnflächenangaben
  • Bauunterlagen, Energieausweis und Modernisierungsnachweise
  • bei Vermietung: Mietverträge und Angaben zu Erträgen und Kosten
  • bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung und Unterlagen der Eigentümergemeinschaft
  • für einen früheren Stichtag: Fotos, Rechnungen und Unterlagen zum damaligen Zustand
  • Erbnachweis und Vollmachten: Abstimmung mit dem Notariat

Sie müssen nicht alle Dokumente beisammenhaben, bevor Sie uns Ihr Anliegen schildern. Eine Übersicht bietet unsere Seite Unterlagen für den Hausverkauf.

Vor Ort

Geerbte Immobilien in Frechen, im Rhein-Erft-Kreis und in Köln

Unser Büro befindet sich in Frechen. Wir begleiten Eigentümer im Rhein-Erft-Kreis und im Kölner Westen, etwa in Königsdorf, Hürth, Pulheim, Kerpen, Junkersdorf, Weiden und Lövenich, und ebenso im übrigen Köln.

Beim geerbten Elternhaus kommt es auf die konkrete Lage und das Objekt an: Zustand, Grundstück, Flächen, Umbauten und Nutzung bestimmen den Preis. Ein allgemeiner Quadratmeterpreis für eine Stadt ersetzt diese Prüfung nicht. Wohnen Sie weiter entfernt, können vorbereitende Gespräche auch per Video stattfinden; welche Aufgaben vor Ort wir übernehmen und welche Vollmachten nötig sind, halten wir im Auftrag fest.

Für Fachpartner

Für Steuerberatung und Erbrechtskanzleien

Sie begleiten einen Nachlass und brauchen einen objektbezogenen Immobilienwert? Nennen Sie uns Bewertungszweck, Stichtag und vorhandene Unterlagen; wir stimmen den Umfang ab und nennen das Honorar vor der Beauftragung. Bei einem Nachweis nach § 198 BewG ist die klare Zuordnung zum Bewertungsstichtag besonders wichtig.

Soll die Immobilie verkauft werden, stimmen wir Vertretung, Auftraggeber, Ansprechpartner und Freigaben ab. Unterlagen und Ergebnisse gehen an die vereinbarten Empfänger. Erbrechtliche Gestaltung und steuerliche Berechnung bleiben bei Ihrer Kanzlei oder Steuerberatung.

Ratgeber

Der Ratgeber „Immobilie geerbt“ als kostenloses PDF

Zum Nachlesen in Ruhe und zum Weitergeben an Miterben.

Titelseite des Ratgebers Immobilie geerbt von COLOGNE IMMOBILIEN

Kostenloser Ratgeber · PDF, 12 Seiten

Immobilie geerbt – was nun? Fristen, Erbschein, Steuern und die Entscheidung

Der Ratgeber fasst diese Seite zum Ausdrucken zusammen und ergänzt, was hier zu weit führen würde. Verfasst von Alexander Motyl, Wirtschaftsjurist (LL.M.). Sie erhalten das PDF per E-Mail.

  • Fristen-Zeitstrahl und Checkliste für Erben
  • Gesetzliche Erbfolge und Erbquoten
  • Freibeträge und Familienheim
  • Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 198 BewG
  • Erbengemeinschaft, Verschenken und Sonderfälle

Bitte achten Sie auf die korrekte Schreibweise Ihrer E-Mail-Adresse.

Sie möchten keine E-Mails erhalten? Die wichtigsten Punkte finden Sie frei lesbar auf dieser Seite, etwa die Fristen und die Unterlagen-Checkliste.

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DGuSV
DE-8#17024/70-03
Häufige Fragen

Häufige Fragen zur geerbten Immobilie

Haus geerbt – was muss ich als Erstes tun?

Behalten Sie zwei Fristen im Blick: sechs Wochen für eine mögliche Ausschlagung (§ 1944 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 ErbStG). Ist der Nachlass unklar oder womöglich überschuldet, holen Sie früh rechtliche Unterstützung. Parallel sichern Sie das Haus und seine Versicherung und klären, wie Sie Ihr Erbrecht nachweisen. Über Behalten, Vermieten oder Verkaufen müssen Sie nicht am ersten Tag entscheiden.

Brauche ich immer einen Erbschein?

Nein. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, können für das Grundbuch in der Regel diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung genügen (§ 35 GBO); das Grundbuchamt kann im Einzelfall trotzdem einen Erbschein verlangen. Welche Nachweise nötig sind, klären Sie mit Notariat oder Grundbuchamt.

Kann ich ein geerbtes Haus sofort verkaufen?

Eine allgemeine Wartefrist allein wegen des Erbfalls gibt es nicht. Vor dem Verkauf müssen aber Erbnachweis, Verfügungsbefugnis, die Mitwirkung aller Miterben und die steuerlichen Folgen geklärt sein. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet; das Notariat prüft die Voraussetzungen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf ein geerbtes Haus?

Das hängt vom Wert, vom Verwandtschaftsverhältnis und von der Nutzung ab. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 € je Elternteil, Enkel von 200.000 €, Geschwister und andere Personen von 20.000 €. Ein selbst bezogenes Familienheim kann für Ehegatten und Kinder steuerfrei sein, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche. Die genaue Berechnung übernimmt Ihre Steuerberatung.

Brauche ich für das Finanzamt immer ein Gutachten?

Nicht immer. Ein niedrigerer Wert lässt sich nach § 198 BewG in der Regel mit einem Gutachten nachweisen, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch mit einem Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag. Welcher Nachweis in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; ob das Finanzamt ihn übernimmt, entscheidet das Finanzamt.

Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich ein geerbtes Haus verkaufe?

Maßgeblich ist grundsätzlich die Anschaffung durch die verstorbene Person. Liegt sie mehr als zehn Jahre zurück oder wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und in den zwei Jahren davor selbst bewohnt, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei. Bei vermieteten Objekten innerhalb der Frist kann Steuer anfallen. Lassen Sie das vor dem Verkauf von Ihrer Steuerberatung prüfen.

Muss ich ein geerbtes Haus sanieren?

Eine umfassende Sanierungspflicht folgt nicht allein aus dem Erbfall, und eine funktionierende Heizung muss deshalb nicht ausgetauscht werden. Neue Eigentümer können aber Nachrüstpflichten treffen, etwa die Dämmung einer ungedämmten obersten Geschossdecke oder ungedämmter Heizungsrohre in unbeheizten Räumen, meist mit einer Frist von zwei Jahren. Was für Ihr Haus gilt, sollte fachlich geprüft werden.

Haus geerbt: Sanierungspflicht →

Was mache ich mit einem halben geerbten Haus?

Haben Sie gemeinsam mit anderen geerbt, gehört Ihnen zunächst ein Anteil am ungeteilten Nachlass, kein frei verfügbarer Hausanteil. Meist ist es sinnvoll, sich mit den Miterben auf einen gemeinsamen Verkauf oder eine Übernahme auf Grundlage einer nachvollziehbaren Bewertung zu verständigen. Gehört Ihnen bereits ein Bruchteil im Grundbuch, ist die Lage anders; lassen Sie sich dazu rechtlich beraten.

Erbengemeinschaft: Haus verkaufen →

Was ist, wenn sich die Erben nicht einig sind?

Dann hilft es, Ziele, Immobilienwert und mögliche Übernahmen zunächst sachlich zu ordnen; eine Bewertung kann dabei helfen. Welche rechtlichen Wege offenstehen, prüft Ihre Erbrechtskanzlei. Die Teilungsversteigerung ist kein automatischer nächster Schritt.

Erbengemeinschaft: Haus verkaufen →

Können Sie den Verkauf betreuen, wenn ich nicht vor Ort wohne?

Ja. Vorbereitende Gespräche können per Video stattfinden, und die vereinbarten Aufgaben vor Ort stimmen wir mit Ihnen ab. Wer Entscheidungen treffen und Unterlagen bereitstellen darf, wird vorher geklärt. So müssen Sie nicht für jeden Schritt anreisen.

Was kostet eine Bewertung der geerbten Immobilie?

Die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts kostet nichts. Ein Kurzgutachten, etwa für interne Einigungen, gibt es zum Festpreis ab 1.625,54 € inkl. MwSt. Das Verkehrswertgutachten, etwa für das Finanzamt, rechnen wir nach der BVS-Honorartabelle ab: ab 3.273 € inkl. MwSt. zzgl. Nebenkosten.

Gutachten bei Erbschaft und Schenkung →

Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf eines geerbten Hauses?

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher gilt: Beauftragen Verkäufer und Käufer den Makler beide, zahlen sie gleich viel (§ 656c BGB); beauftragt nur eine Seite, darf die andere höchstens zur Hälfte beteiligt werden (§ 656d BGB). Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte gelten diese Regeln nicht. Die konkrete Provision vereinbaren wir vor dem Auftrag schriftlich.

Gibt es den Ratgeber zur geerbten Immobilie als PDF?

Ja. Unser kostenloser Ratgeber „Immobilie geerbt – was nun?“ hat 12 Seiten mit Fristen-Zeitstrahl, Freibeträgen, einem Kapitel zur Erbengemeinschaft und einer Checkliste. Sie können ihn auf dieser Seite anfordern und erhalten ihn per E-Mail.

Fachlich verantwortlich

Ihr Ansprechpartner in Frechen

Alexander Motyl, Geschäftsführer und gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter, Frechen

Alexander Motyl

Geschäftsführer der COLOGNE IMMOBILIEN GmbH · Wirtschaftsjurist (LL.M.) · gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter

DIAZert DIA-IB-685TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5DEKRA PC25416-00030über 1.100 Gutachten seit 2008

Fachlich verantwortlich für die Inhalte dieser Seite. Im ersten Gespräch klären wir, ob Sie eine Verkaufsbegleitung, eine kostenlose Ersteinschätzung oder ein Gutachten für einen bestimmten Zweck brauchen. Auszeichnungen und Kundenstimmen: Erfahrungen & Auszeichnungen.

Qualifikationen und Nachweise

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Wir erbringen keine Rechtsberatung; wir arbeiten in Abstimmung mit Notariat und Ihrer Anwaltskanzlei. Rechtsgrundlagen, Stand 07.10.2026: §§ 656c, 656d, 1922, 1944, 2033, 2034, 2038, 2040 BGB; § 35 GBO; §§ 13, 16, 30 ErbStG; § 198 BewG; § 23 EStG; §§ 180 ff. ZVG.

Ihr nächster Schritt

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Möchten Sie verkaufen, eine Übernahme vorbereiten oder zunächst den Wert klären? Teilen Sie uns Standort und Anliegen mit. Wir sagen Ihnen, welche Informationen fehlen und welcher Einstieg passt – mit der kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts, auch per Video.

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