Immobilien-Lexikon · Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB)
Definition in einem Satz
Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gilt seit Dezember 2020 die gesetzliche Provisionsteilung nach §§ 656c und 656d BGB: Käufer und Verkäufer zahlen in der Regel je zur Hälfte.
Für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher hat der Gesetzgeber die Provision neu geordnet: Vereinbart der Makler mit beiden Seiten eine Provision, muss sie für beide gleich hoch sein (§ 656c BGB). Zahlt nur eine Seite den Makler, darf die andere Seite höchstens die Hälfte davon übernehmen (§ 656d BGB). Der Maklervertrag selbst bedarf für diese Objekte der Textform – ein Handschlag genügt nicht mehr.
Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern Verhandlungssache. Marktüblich liegt die Gesamtprovision meist im Bereich von fünf bis sieben Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer, die bei Verbrauchergeschäften in der Regel hälftig geteilt wird. Entscheidend ist Transparenz: Bei uns kennen Sie die genauen Konditionen, bevor Sie einen Auftrag erteilen – versteckte Kosten oder Vorleistungspflichten gibt es nicht.
Die Provision ist erfolgsabhängig: Sie entsteht erst, wenn ein wirksamer Maklervertrag besteht, der Makler nachgewiesen oder vermittelt hat und der notarielle Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt. Wird nicht verkauft, fällt keine Provision an. Für die steuerliche Behandlung der Provision – etwa bei vermieteten Objekten – empfehlen wir eine Steuerberatung.

Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685, TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5, DEKRA PC25416-00030). Alle Lexikon-Beiträge entstehen aus der täglichen Bewertungs- und Verkaufspraxis in Köln und im Rhein-Erft-Kreis.
Häufige Fragen
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