Immobilien-Lexikon · Energieausweis
Definition in einem Satz
Der Energieausweis ist beim Verkauf gesetzlich vorgeschrieben: Pflichtangaben müssen bereits in der Immobilienanzeige stehen, spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis unaufgefordert vorzulegen.
Es gibt zwei Arten: Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre – er ist günstiger, hängt aber vom Heizverhalten der Bewohner ab. Der Bedarfsausweis wird aus den baulichen Eigenschaften des Gebäudes berechnet (Dämmung, Fenster, Heizungstechnik) und ist aussagekräftiger. Für bestimmte ältere, kleinere Wohngebäude ist der Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben; in vielen anderen Fällen haben Eigentümer die Wahl.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Pflichten klar: Schon in der Immobilienanzeige müssen die wesentlichen Kennwerte aus dem Ausweis genannt werden – unter anderem Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf oder -verbrauch und der wesentliche Energieträger der Heizung. Bei der Besichtigung ist der Ausweis unaufgefordert vorzulegen, nach Vertragsschluss ist er dem Käufer zu übergeben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Ausstellen dürfen ihn qualifizierte Fachleute, etwa Energieberater oder entsprechend qualifizierte Handwerksmeister und Schornsteinfeger. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung. Liegt für Ihre Immobilie keiner vor, koordinieren wir die Erstellung im Rahmen der Verkaufsvorbereitung – bevor die erste Anzeige erscheint. Mehr dazu auf unserer Seite mit der kompletten Unterlagen-Checkliste für den Hausverkauf.

Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685, TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5, DEKRA PC25416-00030). Alle Lexikon-Beiträge entstehen aus der täglichen Bewertungs- und Verkaufspraxis in Köln und im Rhein-Erft-Kreis.
Häufige Fragen
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