Immobilien-Lexikon · Grundbuch
Definition in einem Satz
Das Grundbuch ist das amtliche Register aller Grundstücke beim Amtsgericht – es dokumentiert Eigentümer, Belastungen und Rechte Dritter und genießt öffentlichen Glauben.
Jedes Grundbuchblatt folgt derselben Struktur: Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück nach Gemarkung, Flur und Flurstück. Abteilung I nennt die Eigentümer und den Rechtsgrund ihres Erwerbs. Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen – etwa Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch oder Vormerkungen. Abteilung III führt die Grundpfandrechte auf: Grundschulden und Hypotheken, mit denen die Immobilie als Kreditsicherheit dient.
Für den Verkauf brauchen Sie einen aktuellen Auszug – Banken und Notariate erwarten üblicherweise ein Dokument, das nicht älter als drei Monate ist. Als Eigentümer erhalten Sie den Auszug jederzeit beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts; Dritte müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und überschaubar: 10 Euro für den einfachen, 20 Euro für den beglaubigten Auszug.
Eine eingetragene Grundschuld ist kein Hindernis: Sie wird in der Regel aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht – die Abwicklung koordiniert das Notariat. Wertrelevanter sind Einträge in Abteilung II: Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Wegerecht mindert je nach Ausgestaltung den erzielbaren Preis und muss in der Wertermittlung berücksichtigt werden. Genau deshalb gehört der Blick ins Grundbuch bei uns an den Anfang jeder Bewertung, nicht an ihr Ende.

Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685, TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5, DEKRA PC25416-00030). Alle Lexikon-Beiträge entstehen aus der täglichen Bewertungs- und Verkaufspraxis in Köln und im Rhein-Erft-Kreis.
Häufige Fragen
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