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Immobilien-Lexikon · Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB)

Maklerprovision in NRW: Wer zahlt sie beim Hausverkauf – und wie viel?

Definition in einem Satz

Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gilt seit Dezember 2020 die gesetzliche Provisionsteilung nach §§ 656c und 656d BGB: Käufer und Verkäufer zahlen in der Regel je zur Hälfte.

Die gesetzliche Regelung seit Dezember 2020

Für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher hat der Gesetzgeber die Provision neu geordnet: Vereinbart der Makler mit beiden Seiten eine Provision, muss sie für beide gleich hoch sein (§ 656c BGB). Zahlt nur eine Seite den Makler, darf die andere Seite höchstens die Hälfte davon übernehmen (§ 656d BGB). Der Maklervertrag selbst bedarf für diese Objekte der Textform – ein Handschlag genügt nicht mehr.

Wie hoch ist die Provision üblicherweise?

Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern Verhandlungssache. Marktüblich liegt die Gesamtprovision meist im Bereich von fünf bis sieben Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer, die bei Verbrauchergeschäften in der Regel hälftig geteilt wird. Entscheidend ist Transparenz: Bei uns kennen Sie die genauen Konditionen, bevor Sie einen Auftrag erteilen – versteckte Kosten oder Vorleistungspflichten gibt es nicht.

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Wann entsteht der Provisionsanspruch überhaupt?

Die Provision ist erfolgsabhängig: Sie entsteht erst, wenn ein wirksamer Maklervertrag besteht, der Makler nachgewiesen oder vermittelt hat und der notarielle Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt. Wird nicht verkauft, fällt keine Provision an. Für die steuerliche Behandlung der Provision – etwa bei vermieteten Objekten – empfehlen wir eine Steuerberatung.

Maklerprovision NRW: Höhe, Teilung nach dem neuen Gesetz und was verhandelbar ist

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bundesweit das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten: Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an einen Verbraucher darf die Provision nach §§ 656c, 656d BGB nicht mehr allein dem Käufer aufgebürdet werden – Verkäufer und Käufer tragen sie hälftig, oder der Verkäufer trägt sie ganz. In Nordrhein-Westfalen sind marktüblich 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite, insgesamt also 7,14 Prozent des Kaufpreises; die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt und wird im Maklervertrag vereinbart. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Grundstücke gilt die Teilungsregel nicht. Ob die Provision steuerlich absetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab – bei vermieteten Objekten als Werbungskosten, bei Selbstnutzern in der Regel nicht; das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Wirtschaftsjurist (LL.M.) Alexander Motyl, gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung, Frechen

Fachlich verantwortet von Wirtschaftsjurist (LL.M.) Alexander Motyl

Geschäftsführer COLOGNE IMMOBILIEN GmbH, Frechen · Autor von „Optimal bewerten – erfolgreich verkaufen“

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  • Wirtschaftsjurist (LL.M.)
  • Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 durch die DIA Consulting AG (DIAZert – Zertifizierungsstelle der DIA Consulting AG – DAkkS akkreditierte Zertifizierungsstelle) zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien LS (Wohn- und Gewerbeimmobilien), Zert.-Nr. DIA-IB-685
  • Diplom-Sachverständiger (DIA an der Universität Freiburg) für bebaute und unbebaute Grundstücke, für Mieten und Pachten
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Häufige Fragen

Fragen zum Thema Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB)

Wie hoch ist die Maklerprovision in NRW?
Gesetzlich ist die Höhe nicht festgelegt. In Nordrhein-Westfalen sind 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite marktüblich – beim Verkauf von Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung an Verbraucher hälftig geteilt nach §§ 656c, 656d BGB. Unsere Vergütung halten wir im Auftrag transparent fest.
Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf nach dem neuen Gesetz?
Seit Dezember 2020 gilt: Beauftragt der Verkäufer den Makler, zahlt der Käufer höchstens so viel wie der Verkäufer. In der Praxis tragen beide je die Hälfte. Die Provision wird erst mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag fällig.
Kann der Verkäufer die Provision komplett auf den Käufer abwälzen?
Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher nicht: Nach §§ 656c und 656d BGB darf der Käufer höchstens so viel Provision zahlen wie der Verkäufer. Eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist bei diesen Objekten unwirksam.
Fällt die Provision auch an, wenn nicht verkauft wird?
Nein. Die Maklerprovision ist erfolgsabhängig und entsteht erst mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Bei uns gehen Sie zudem keine Vorleistungspflichten ein – Wertermittlung, Exposé und Vermarktung sind Teil unserer Leistung.
Gilt die Provisionsteilung auch für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien?
Nein. Die §§ 656c und 656d BGB gelten für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten oder Käufen durch Unternehmen bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar.

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