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Immobilien-Lexikon · Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB)

Maklerprovision: Wer zahlt sie – und wie viel?

Definition in einem Satz

Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gilt seit Dezember 2020 die gesetzliche Provisionsteilung nach §§ 656c und 656d BGB: Käufer und Verkäufer zahlen in der Regel je zur Hälfte.

Die gesetzliche Regelung seit Dezember 2020

Für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher hat der Gesetzgeber die Provision neu geordnet: Vereinbart der Makler mit beiden Seiten eine Provision, muss sie für beide gleich hoch sein (§ 656c BGB). Zahlt nur eine Seite den Makler, darf die andere Seite höchstens die Hälfte davon übernehmen (§ 656d BGB). Der Maklervertrag selbst bedarf für diese Objekte der Textform – ein Handschlag genügt nicht mehr.

Wie hoch ist die Provision üblicherweise?

Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern Verhandlungssache. Marktüblich liegt die Gesamtprovision meist im Bereich von fünf bis sieben Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer, die bei Verbrauchergeschäften in der Regel hälftig geteilt wird. Entscheidend ist Transparenz: Bei uns kennen Sie die genauen Konditionen, bevor Sie einen Auftrag erteilen – versteckte Kosten oder Vorleistungspflichten gibt es nicht.

Wann entsteht der Provisionsanspruch überhaupt?

Die Provision ist erfolgsabhängig: Sie entsteht erst, wenn ein wirksamer Maklervertrag besteht, der Makler nachgewiesen oder vermittelt hat und der notarielle Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt. Wird nicht verkauft, fällt keine Provision an. Für die steuerliche Behandlung der Provision – etwa bei vermieteten Objekten – empfehlen wir eine Steuerberatung.

Alexander Motyl – Geschäftsführer COLOGNE IMMOBILIEN

Fachlich verantwortet von Alexander Motyl, Wirtschaftsjurist LL.M.

Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685, TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5, DEKRA PC25416-00030). Alle Lexikon-Beiträge entstehen aus der täglichen Bewertungs- und Verkaufspraxis in Köln und im Rhein-Erft-Kreis.

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Häufige Fragen

Fragen zum Thema Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB)

Kann der Verkäufer die Provision komplett auf den Käufer abwälzen?
Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher nicht: Nach §§ 656c und 656d BGB darf der Käufer höchstens so viel Provision zahlen wie der Verkäufer. Eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist bei diesen Objekten unwirksam.
Fällt die Provision auch an, wenn nicht verkauft wird?
Nein. Die Maklerprovision ist erfolgsabhängig und entsteht erst mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Bei uns gehen Sie zudem keine Vorleistungspflichten ein – Wertermittlung, Exposé und Vermarktung sind Teil unserer Leistung.
Gilt die Provisionsteilung auch für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien?
Nein. Die §§ 656c und 656d BGB gelten für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten oder Käufen durch Unternehmen bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar.

Was bedeutet das für Ihre Immobilie?

Begriffe sind der Anfang – entscheidend ist Ihr konkreter Fall. Starten Sie mit der kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts, oder stöbern Sie weiter im Immobilien-Lexikon.

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