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Immobilien-Lexikon · Notaranderkonto

Notaranderkonto oder Direktzahlung: Wann die Kaufpreiszahlung über den Notar sinnvoll ist – und was sie kostet

Definition in einem Satz

Notaranderkonto – Bedeutung: Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, das der Notar auf eigenen Namen für die Beteiligten eines Immobilienkaufs führt. Der Käufer zahlt den Kaufpreis dorthin ein; der Notar zahlt ihn erst aus, wenn alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 57 Beurkundungsgesetz darf es nur eingesetzt werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

Der Regelfall: Direktzahlung mit Fälligkeitsmitteilung

Bei den meisten Immobilienverkäufen wird der Kaufpreis heute direkt vom Käufer an den Verkäufer gezahlt – jedoch erst, wenn der Notar die Fälligkeit mitteilt. Das tut er, sobald die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, die Löschungsunterlagen für bestehende Grundschulden vorliegen, etwaige Vorkaufsrechte geklärt sind und die Genehmigungen erteilt wurden. Dieser Mechanismus schützt beide Seiten, ohne dass Geld über ein Zwischenkonto laufen muss, und ist deshalb der gesetzlich vorgesehene Normalfall.

Wann ein Notaranderkonto sinnvoll oder erforderlich ist

Ein Notaranderkonto kommt in Betracht, wenn die Direktzahlung ein Risiko birgt, das anders nicht gelöst werden kann: etwa wenn der Käufer die Immobilie vor Kaufpreiszahlung übernehmen soll, wenn viele Gläubiger aus dem Kaufpreis abzulösen sind, bei Verkäufen aus einer Insolvenz oder Zwangsverwaltung, oder wenn Beteiligte im Ausland sitzen und die Abwicklung mehrere Zahlungsschritte erfordert. Der Notar prüft das Sicherungsinteresse in jedem Fall selbst – es genügt nicht, dass eine Partei es einfach „sicherer“ findet.

Notaranderkonto Kosten: Für die Verwahrung fallen zusätzliche Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an, die sich nach dem verwahrten Betrag richten. Bei einem üblichen Kaufpreis bewegen sie sich im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich; die genaue Höhe nennt das Notariat vorab.

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Vorteile und Nachteile des Notaranderkontos

Vorteile: Der Kaufpreis ist nachweislich vorhanden, bevor Sie Besitz oder Eigentum aufgeben; mehrere Gläubiger können in einem Zug bedient werden; Übergaben vor Eigentumsumschreibung lassen sich absichern. Nachteile: zusätzliche Notargebühren, ein längerer Zahlungsweg und der Umstand, dass Verwahrkonten heute praktisch keine Zinsen abwerfen – bei Negativzinsen wurden in der Vergangenheit sogar Verwahrentgelte weitergegeben. Die Alternative zum Notaranderkonto ist der gesetzliche Regelfall: Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung.

Was das für Sie als Verkäufer bedeutet

In der ganz überwiegenden Zahl unserer Verkäufe in Köln und im Rhein-Erft-Kreis ist kein Anderkonto nötig – die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung bietet Ihnen dieselbe Sicherheit. Verlangt ein Käufer dennoch ein Anderkonto, ist das kein Warnsignal, aber Anlass zu klären, wer die Mehrkosten trägt und ob ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht. Diese Frage klären wir in Abstimmung mit dem Notariat, das die Entscheidung trifft; eine Rechtsberatung erbringen wir als Makler nicht.

Wirtschaftsjurist (LL.M.) Alexander Motyl, gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung, Frechen

Fachlich verantwortet von Wirtschaftsjurist (LL.M.) Alexander Motyl

Geschäftsführer COLOGNE IMMOBILIEN GmbH, Frechen · Autor von „Optimal bewerten – erfolgreich verkaufen“

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  • Wirtschaftsjurist (LL.M.)
  • Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 durch die DIA Consulting AG (DIAZert – Zertifizierungsstelle der DIA Consulting AG – DAkkS akkreditierte Zertifizierungsstelle) zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien LS (Wohn- und Gewerbeimmobilien), Zert.-Nr. DIA-IB-685
  • Diplom-Sachverständiger (DIA an der Universität Freiburg) für bebaute und unbebaute Grundstücke, für Mieten und Pachten
  • Recognised European Valuer – TEGoVA – REV-DE/IVD/2026/5
  • DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung – D3 für komplexe Wohngebäude und gewerbliche Objekte (Nr. PC25416-00030)
  • International Appraiser (DIA an der Universität Freiburg)
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Alle Lexikon-Beiträge entstehen aus der täglichen Bewertungs- und Verkaufspraxis in Köln und im Rhein-Erft-Kreis – aus über 800 Gutachten seit 2008.

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Häufige Fragen

Fragen zum Thema Notaranderkonto

Ist die Kaufpreiszahlung ohne Notaranderkonto unsicher?
Nein. Die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung des Notars ist der gesetzliche Regelfall: Der Käufer zahlt erst, wenn seine Rechtsposition durch die Auflassungsvormerkung gesichert ist, und der Verkäufer gibt das Eigentum erst nach Zahlungseingang frei.
Wer trägt die Kosten eines Notaranderkontos?
Das regelt der Kaufvertrag. Üblich ist, dass die Partei die Kosten trägt, die das Anderkonto verlangt; häufig wird es auch dem Käufer als Teil der Kaufnebenkosten zugeordnet. Wichtig ist, die Regelung vor der Beurkundung zu klären.
Notaranderkonto: Wann erfolgt die Auszahlung an den Verkäufer?
Nur so lange, bis die im Kaufvertrag festgelegten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind – meist einige Tage bis wenige Wochen. Der Notar ist an die Treuhandauflagen gebunden und zahlt weder früher noch an andere als die vereinbarten Empfänger aus.
Notaranderkonto oder Direktzahlung – was ist besser?
Für die meisten Verkäufe in Köln und im Rhein-Erft-Kreis ist die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung die bessere Lösung: gleiche Sicherheit, keine Zusatzkosten, kürzerer Zahlungsweg. Ein Notaranderkonto ist nur dann sinnvoll, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht, das der Notar nach § 57 Beurkundungsgesetz bejaht – etwa bei vorgezogener Übergabe oder vielen abzulösenden Gläubigern.
Ist ein Notaranderkonto beim Hausverkauf erforderlich?
Nein. Es ist die Ausnahme, nicht die Regel. Der Notar darf es nur einrichten, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt. Bei einem gewöhnlichen Hausverkauf mit einer abzulösenden Grundschuld reicht die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung aus.

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