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Nießbrauch und Wohnrecht · Köln, Frechen und Rhein-Erft-Kreis

Immobilie mit Nießbrauch verkaufen: Was ist sie wert, und welche Wege gibt es?

Im Grundbuch steht ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, und Sie überlegen, die Immobilie zu verkaufen? Das ist möglich – mit dem Recht oder nach seiner Löschung. Hier lesen Sie, wie sich die Belastung auf den Wert auswirkt, welche Wege es gibt und wer als Käufer infrage kommt.

Verkauf mit Nießbrauch besprechenBewertung mit Nießbrauch anfragen

Für den ersten Kontakt genügen Objektart, Ort und Ihr Anliegen – vollständige Unterlagen sind nicht nötig. Unser Büro in Frechen betreut Eigentümer in Köln und im Rhein-Erft-Kreis. Telefon 02234 250 96 15 · Bewertung durch einen gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Immobiliengutachter

Kurzantwort: Darf man eine Immobilie mit Nießbrauch verkaufen?

Ja. Das Eigentum lässt sich übertragen, auch wenn ein Nießbrauch eingetragen ist. Das Recht bleibt dann bestehen, und wer kauft, erwirbt die Immobilie mit der Belastung. Was der Käufer selbst nutzen kann, hängt vom Umfang des Rechts ab: Erfasst es die ganze Immobilie, steht ihm die Nutzung grundsätzlich erst nach dem Ende des Rechts zu. Ist das Recht auf einzelne Gebäudeteile beschränkt, etwa ein Wohnungsrecht an einer Wohnung, oder sind einzelne Nutzungen ausgeschlossen (§ 1030 Abs. 2 BGB), bleibt der übrige Teil schon vorher nutzbar. Soll lastenfrei verkauft werden, muss die berechtigte Person ihr Recht aufgeben und die Löschung bewilligen; ihre Erklärung wird in der Regel notariell beglaubigt. Wie stark die Belastung den Preis beeinflusst, ergibt sich aus dem Verkehrswert nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), dem Wert der Nutzung und der voraussichtlichen Dauer des Rechts.

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Ihre Ausgangslage

Welche Situation trifft auf Sie zu?

Diese Seite behandelt Immobilien, auf denen bereits ein Recht eingetragen ist. Wer sich ein Recht erst beim Verkauf vorbehalten möchte, findet die Modelle auf einer eigenen Seite.

Übertragung an die Kinder

Eltern haben ihr Haus auf die Kinder übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten. Jetzt soll es verkauft werden, etwa weil die Eltern in eine kleinere Wohnung ziehen möchten.

Geerbt mit Wohnrecht

Die Immobilie wurde geerbt und ist mit einem Wohnrecht für eine andere Person belastet, zum Beispiel für den länger lebenden Partner. Mehr dazu unter Immobilie geerbt.

Mehrere Eigentümer

Geschwister oder eine Erbengemeinschaft besitzen eine belastete Immobilie gemeinsam und wollen wissen, ob sich ein Verkauf mit Belastung oder eine Ablösung eher lohnt.

Verkaufen und wohnen bleiben

Sie möchten Ihr unbelastetes Haus verkaufen und sich dabei selbst ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten? Das ist eine andere Ausgangslage, die nicht zwingend mit einer Rente verbunden ist. Die Modelle erläutern wir unter Verkaufen und wohnen bleiben.

Bewertung

Wie wird eine Immobilie mit Nießbrauch bewertet?

Die Bewertung folgt vier Schritten. Jeder Schritt wird dokumentiert, damit alle Beteiligten die Zahl nachvollziehen können.

  1. Wert ohne BelastungZuerst wird der Verkehrswert ermittelt, als gäbe es das Recht nicht: Lage, Grundstück, Wohnfläche, Baujahr, Zustand, energetische Qualität, erzielbare Miete und aktuelle Marktdaten.
  2. Jahreswert der NutzungDann wird bestimmt, was die Nutzung jährlich wert ist, meist ausgehend von der erzielbaren Nettokaltmiete für die belasteten Räume oder Flächen. Ob und wie Kosten zu berücksichtigen sind, die der Eigentümer weiter trägt, hängt von der Vereinbarung ab und wird im Gutachten begründet.
  3. Dauer des RechtsBei einem lebenslangen Recht wird die Dauer aus Alter und Geschlecht der berechtigten Person anhand amtlicher Sterbetafeln abgeleitet; bei einem befristeten Recht aus der vereinbarten Laufzeit. Die statistische Dauer ist eine Bewertungsannahme, kein Zeitpunkt, zu dem die Immobilie sicher frei wird.
  4. Kapitalisierung und Wert mit BelastungJahreswert und Dauer werden mit einem Zinssatz auf den heutigen Tag abgezinst; so ergibt sich der Barwert des Rechts. Für die Steuer ist der Rechenweg gesetzlich vorgegeben, für den Verkehrswert wird ein marktgerechter Zinssatz gewählt und im Gutachten begründet. Wie der Markt eine belastete Immobilie tatsächlich bezahlt, hängt zusätzlich von Nachfrage, Finanzierbarkeit, Zustand und Vertragsbedingungen ab.

Wir unterscheiden drei Größen: den steuerlichen Kapitalwert (§ 14 Bewertungsgesetz; die steuerliche Einordnung übernimmt Ihre Steuerberatung), den marktbezogenen Wert nach der ImmoWertV und den Angebotspreis, den wir mit Ihnen für den Verkauf festlegen. Der rechnerische Wert des Rechts ist nicht automatisch der Abschlag beim Verkauf; eine pauschale Prozentzahl wäre unseriös. Unsere Online-Ersteinschätzung unter Immobilie bewerten berücksichtigt ein eingetragenes Recht nicht automatisch und gibt deshalb nur eine Orientierung für den Wert ohne Belastung.

Erlösvergleich

Mit Recht verkaufen oder vorher ablösen: Was bleibt Ihnen am Ende?

Die wichtigste Frage für Eigentümer ist nicht der Kaufpreis, sondern der Betrag, der nach allen Zahlungen verbleibt.

PositionVerkauf mit bestehendem RechtVerkauf nach Ablösung
Kaufpreis320.000 € (Immobilie mit Belastung)480.000 € (lastenfrei)
Abfindung an die berechtigte Person–− 140.000 €
Notar- und Grundbuchkosten der Löschung–− 1.500 €
Verbleibt vor Darlehen und Steuern320.000 €338.500 €

Fiktives Rechenbeispiel. Es zeigt nur den Rechenweg; die Zahlen sind keine typischen Werte und keine Aussage über übliche Abschläge. Die Abfindung erhält die berechtigte Person, nicht der Eigentümer – in Familien kann das gewollt sein. Ob Abfindung oder Verkauf steuerliche Folgen haben, klärt Ihre Steuerberatung; Löschung und Abfindungsvereinbarung gestaltet das Notariat.

Ein höherer Kaufpreis nach der Ablösung bedeutet also nicht automatisch mehr Geld für Sie. Entscheidend sind drei Fragen: Wie hoch ist der Preis für die belastete Immobilie, welche Abfindung ist realistisch, und ist die berechtigte Person überhaupt bereit, auf ihr Recht zu verzichten? Bei einer höheren Abfindung kann sich das Verhältnis umkehren: Läge sie im Beispiel bei 180.000 €, blieben nach der Ablösung nur 298.500 €. Diese Rechnung stellen wir für Ihre Immobilie mit belegten Werten auf.

Drei Wege

Welche Wege gibt es beim Verkauf einer Immobilie mit Nießbrauch?

Welcher Weg passt, hängt von der Familie, vom Alter der berechtigten Person, vom Umfang des Rechts und von Ihren Zielen ab.

Verkauf mit bestehendem Recht

Die Immobilie wird mit der Belastung verkauft. Das kann für langfristig denkende Kapitalanleger oder für Familienangehörige passen. Der Preis hängt von Umfang und voraussichtlicher Dauer des Rechts ab.

Löschung oder Ablösung vor dem Verkauf

Stimmt die berechtigte Person zu, wird das Recht gelöscht und die Immobilie lastenfrei verkauft. Oft wird dafür eine Abfindung vereinbart; ihre Höhe ist Verhandlungssache und entspricht nicht automatisch dem rechnerischen Wert.

Lösung innerhalb der Familie

Ein Familienmitglied übernimmt die Immobilie oder die Anteile der anderen. Eine unabhängige Bewertung dient als gemeinsame Grundlage. Steuerlich neutral ist auch diese Lösung nicht automatisch.

Wird das Recht zu Lebzeiten aufgehoben, gibt die berechtigte Person es auf und bewilligt die Löschung (§ 875 BGB). Die Bewilligung muss dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§§ 19, 29 GBO); das übernimmt in der Regel ein Notariat. Eine Beurkundung ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich. Ob eine begleitende Abfindungsvereinbarung beurkundet werden muss, klärt das Notariat.

Endet das Recht mit dem Tod der berechtigten Person (§ 1061 BGB), bleibt der Eintrag zunächst im Grundbuch stehen. Die Löschung ist ein eigener Schritt beim Grundbuchamt, meist mit Vorlage der Sterbeurkunde. Ob zusätzlich die Bewilligung der Erben oder der Ablauf eines Jahres nötig ist, hängt von der Eintragung ab, etwa davon, ob ein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen ist (§ 23 GBO). COLOGNE IMMOBILIEN übernimmt Bewertung und Verkaufsbegleitung; Vertrag, Abfindungsvereinbarung und Löschung gehören zu Notariat und Rechtsberatung.

Käufer

Wer kauft ein Haus oder eine Wohnung mit Nießbrauch?

Umfasst ein fortbestehender Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht die ganze Immobilie, passt sie nicht zu Käufern, die bald selbst einziehen wollen. Ist nur ein Teil belastet – etwa eine Wohnung im Haus oder einzelne Räume – oder ist der Nießbrauch inhaltlich beschränkt, kann der übrige Teil schon früher genutzt werden. Infrage kommen vor allem Kapitalanleger mit langem Horizont, Interessenten ohne kurzfristigen Eigenbedarf und Angehörige der berechtigten Person.

Für eine seriöse Vermarktung gehört die Belastung von Anfang an ins Exposé: Wer anfragt, muss wissen, was er nutzen kann und was nicht. Das spart allen Beteiligten Zeit und vermeidet Enttäuschungen bei der Besichtigung. Allgemeine Informationen zum Verkauf finden Sie unter Immobilie verkaufen.

Aus der Praxis

Haus mit Nießbrauch verkaufen: Wenn die Mutter ins betreute Wohnen zieht

Ein Fall aus der Beratung von Alexander Motyl: Das Haus ist übertragen, der Nießbrauch eingetragen – und die Lebenssituation der Mutter ändert sich.

Die Ausgangslage

Eine Eigentümerin in Köln hatte das Elternhaus vor einigen Jahren von ihrer Mutter übernommen. Die Mutter behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Dann wollte sie ins betreute Wohnen ziehen. Die Tochter brauchte das Haus nicht selbst und überlegte, es zu verkaufen. Ihre wichtigste Frage an mich war: Kann das Haus verkauft werden, obwohl der Nießbrauch noch im Grundbuch steht?

Der Auszug allein beendet den Nießbrauch nicht

Das Recht, das Haus zu vermieten, bestand fort. Die Mutter hätte deshalb auch nach ihrem Auszug Mieteinnahmen beziehen können. Durch den Umzug war das Haus also nicht automatisch frei von der Belastung. Vor jeder Verkaufsentscheidung mussten der Grundbuchauszug und die Vereinbarung geprüft werden, mit der der Nießbrauch bestellt worden war.

Zwei Verkaufswege kamen infrage

Verkauf mit bestehendem Nießbrauch: Die Immobilie wird mit der Belastung angeboten. Kaufinteressenten müssen berücksichtigen, welche Nutzungsmöglichkeiten und Verpflichtungen ihnen verbleiben. Das beeinflusst die Preisfindung und den Kreis der Käufer, die man anspricht.

Verkauf nach vereinbarter Aufhebung: Mutter und Tochter konnten prüfen lassen, ob eine Aufhebung des Nießbrauchs infrage kommt. Dabei waren die finanzielle Absicherung der Mutter, eine mögliche Abfindung und die steuerlichen Folgen zu klären. Die erforderlichen Erklärungen und die Löschung im Grundbuch werden mit dem Notariat abgestimmt.

Wie es ausging

Die Tochter bot ihrer Mutter eine alternative Absicherung an. Daraufhin wurde der Nießbrauch aufgehoben und im Grundbuch gelöscht, und wir haben das Haus lastenfrei in einem Gebotsverfahren zu einem realistischen Kaufpreis verkauft. Seitdem bekomme ich jedes Jahr zu Weihnachten eine Karte.

Zuerst bewerten, dann entscheiden

Eine pauschale Rechnung wie „Hauswert minus Nießbrauchwert“ reicht für die Verkaufsplanung häufig nicht aus. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung des Rechts, die Kostenverteilung, der Zustand des Gebäudes und die Marktbedingungen. Rechtliche und steuerliche Vereinbarungen stimmen Sie mit Ihrem Notariat und Ihrer Beratung ab.

Anonymisierter Einzelfall, veröffentlicht mit Zustimmung der Kundin. Er veranschaulicht die Fragen, die sich stellen, und ist kein Hinweis auf ein typisches Ergebnis. Sie finden ihn auch bei unseren Erfolgsgeschichten.

Ablauf

So begleiten wir den Verkauf Ihrer belasteten Immobilie

  1. Ausgangslage und Ziel klärenSie möchten verkaufen, zunächst bewerten lassen oder Wege vergleichen? Kontakt aufnehmen können Sie auch, wenn noch Unterlagen fehlen.
  2. Grundbuch und Vereinbarungen sichtenWelches Recht steht in Abteilung II, für wen, mit welchem Umfang – und was regelt der Übertragungsvertrag? Die rechtliche Auslegung übernehmen bei Bedarf Notariat oder Rechtsberatung.
  3. BewertenWert ohne Belastung, Wert des Rechts und Wert mit Belastung, mit allen Annahmen schriftlich festgehalten.
  4. Wege vergleichenVerkauf mit Recht, Löschung gegen Abfindung oder Lösung in der Familie – nebeneinandergestellt in Zahlen.
  5. Käuferkreis festlegenJe nach Belastung sprechen wir gezielt Kapitalanleger, Interessenten mit langem Anlagehorizont oder Angehörige an und prüfen die Finanzierung früh.
  6. VermarktenAuf Wunsch zunächst diskret über unseren Käuferfinder, ohne öffentliche Portalanzeige; wie wir vorgehen, beschreibt die COLOGNE-Strategie. Das Exposé erklärt Umfang und Folgen des Rechts; persönliche Daten der berechtigten Person machen wir nicht unnötig öffentlich.
  7. Verhandeln und beurkundenWir begleiten Verhandlung und Vorbereitung; den Vertrag mit allen Regelungen zum Recht gestaltet das Notariat.

Welche Tätigkeiten wir übernehmen, halten wir vor Beginn schriftlich in unserer Leistungsgarantie fest, jeweils mit dem Zeitpunkt der Ausführung.

Unterlagen

Welche Unterlagen brauchen wir für die Bewertung?

  • aktueller Grundbuchauszug, vor allem Abteilung II
  • Schenkungs-, Übertragungs- oder Erbvertrag, aus dem das Recht stammt
  • Geburtsdatum der berechtigten Person und Umfang des Rechts
  • Wohnflächen- und Grundstücksangaben, Bauunterlagen, Modernisierungsnachweise
  • Mietvertrag, wenn die Immobilie vermietet ist
  • vorhandene Gutachten oder Wertberechnungen

Für einen ersten Kontakt brauchen Sie noch keine vollständige Unterlagenmappe. Nennen Sie uns Objektart, Ort und Ihr Anliegen; wenn Sie die genaue Bezeichnung des Rechts nicht kennen, sagen Sie es einfach. Gesundheitsangaben oder Sterbeurkunden benötigen wir für den Einstieg nicht. Eine Übersicht aller Unterlagen bietet unsere Seite Unterlagen für den Hausverkauf.

Unterschied

Nießbrauch oder Wohnungsrecht: Was steht in Ihrem Grundbuch?

Beide Rechte sichern einer Person die Nutzung der Immobilie. Für den Verkauf unterscheiden sie sich in wichtigen Punkten.

Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB)Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
Selbst wohnenjaja, in den eingetragenen Räumen; Familie und Pflegepersonen dürfen aufgenommen werden
Vermietenja, die Mieteinnahmen stehen der berechtigten Person zunur, wenn die Überlassung an andere ausdrücklich gestattet ist
Übertragbarnein (§ 1059 BGB)nein (§ 1092 BGB)
Endespätestens mit dem Tod der berechtigten Person (§ 1061 BGB), sonst wie vereinbartebenso mit dem Tod, sonst wie vereinbart
Laufende Kostengesetzliche Grundregel: gewöhnliche Unterhaltung und öffentliche Lasten trägt die berechtigte Person (§§ 1041, 1047 BGB)gesetzliche Grundregel: gewöhnliche Unterhaltung trägt die berechtigte Person

Die gesetzlichen Grundregeln werden in Übertragungsverträgen oft abweichend geregelt. Aus dem Wort „Nießbrauch“ allein lassen sich deshalb weder der genaue Nutzungsumfang noch eine pauschale Wertminderung ableiten. Maßgeblich sind die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs und die zugrunde liegende Vereinbarung. Eine Grundbuchprüfung durch uns ersetzt keine notarielle oder anwaltliche Beratung.

Orientierungsrechner

Kapitalwert von Nießbrauch oder Wohnrecht überschlagen

Mit dem Rechner überschlagen Sie den steuerlichen Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs oder Wohnrechts nach den amtlichen Vervielfältigern. Er zeigt eine Größenordnung, nicht den Verkaufspreis. Wie Steuerwert und Verkehrswert zusammenhängen, erklärt unser Beitrag Wohnrecht berechnen.

Orientierungsrechner: steuerlicher Kapitalwert eines lebenslangen Wohnrechts oder Nießbrauchs

Nach § 14 Bewertungsgesetz mit den BMF-Vervielfältigern für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 (BMF-Schreiben vom 21.10.2025). Keine Steuerberechnung, kein Gutachten, keine Aussage zum Verkaufspreis. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert oder übertragen.

Ab einem Alter von 100 Jahren gilt der Wert für 100 Jahre. Ob und wie der Wert steuerlich berücksichtigt wird, klärt Ihre Steuerberatung. Was die Immobilie mit dem Recht am Markt wert ist, zeigt dieser Rechner nicht; dafür gibt es die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts.

Ratgeber

Der Ratgeber zum Verkauf mit Nießbrauch als kostenloses PDF

Titelseite des Ratgebers Immobilie mit Nießbrauch verkaufen von COLOGNE IMMOBILIEN

Kostenloser Ratgeber · PDF, 10 Seiten

Immobilie mit Nießbrauch verkaufen – mit Checkliste

Der Ratgeber führt Schritt für Schritt durch Grundbuch, Bewertung und Verkauf. Sie erhalten das PDF per E-Mail.

  • Grundbuch lesen: Nießbrauch und Wohnungsrecht unterscheiden
  • Checkliste zu rechtlicher Ausgangslage, Steuern, Unterlagen und Verkaufsschritten
  • Bewertung in zwei Schritten, ohne Pauschal-Prozente

Bitte achten Sie auf die korrekte Schreibweise Ihrer E-Mail-Adresse.

Sie möchten keine E-Mails erhalten? Die wichtigsten Punkte finden Sie frei lesbar auf dieser Seite, etwa die Checkliste der Unterlagen und den Erlösvergleich.

Warum COLOGNE IMMOBILIEN

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DGuSV
DE-8#17024/70-03
Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Verkauf mit Nießbrauch

Kann ich eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauch verkaufen?

Ja. Ein eingetragener Nießbrauch schließt den Verkauf nicht aus, fällt dadurch aber nicht weg: Wer kauft, erwirbt die Immobilie mit der Belastung. Soll lastenfrei verkauft werden, muss die berechtigte Person ihr Recht aufgeben und die Löschung bewilligen. Welche weiteren Vereinbarungen zu beachten sind, klären Notariat oder Rechtsberatung anhand der Unterlagen.

Muss die berechtigte Person einem Verkauf zustimmen?

Bleibt das Recht bestehen, ist ihre Zustimmung nach dem Gesetz grundsätzlich nicht nötig; der Käufer erwirbt die Immobilie dann mit dem Recht. Manche Übertragungsverträge enthalten aber Rückforderungsrechte oder Zustimmungsvorbehalte für den Fall eines Verkaufs, die durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert sein können. Für eine Aufhebung des Rechts ist ihre Erklärung immer erforderlich. Lassen Sie den Vertrag vorher notariell oder anwaltlich prüfen.

Wie stark mindert ein Nießbrauch den Verkaufspreis?

Eine seriöse Pauschalzahl gibt es nicht. Es kommt auf den Wert ohne Belastung, den jährlichen Nutzungswert, den Umfang des Rechts, Alter und statistische Lebenserwartung der berechtigten Person, die Kostenverteilung und die Verkaufsbedingungen an. Der rechnerische Wert des Rechts ist eine wichtige Größe, entspricht aber nicht automatisch dem Abschlag, den der Markt verlangt.

Kann der Nießbrauch vor dem Verkauf gelöscht werden?

Ja, wenn die berechtigte Person ihr Recht aufgibt und die Löschung bewilligt (§ 875 BGB). Die Bewilligung muss dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§§ 19, 29 GBO); das übernimmt in der Regel ein Notariat. Dabei kann eine Abfindung vereinbart werden. Ob diese Vereinbarung beurkundet werden muss und welche steuerlichen Folgen sie hat, sollten Notariat und Steuerberatung vorher prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht?

Der Nießbrauch erlaubt grundsätzlich auch, die Immobilie zu vermieten und die Miete zu behalten. Das Wohnungsrecht berechtigt in der Regel nur zum eigenen Wohnen in bestimmten Räumen. Beide Rechte sind nicht übertragbar und enden spätestens mit dem Tod der berechtigten Person. Was genau gilt, steht im Grundbuch und in der Vereinbarung.

Was passiert mit dem Nießbrauch, wenn die berechtigte Person stirbt?

Ein Nießbrauch zugunsten einer natürlichen Person erlischt mit ihrem Tod (§ 1061 BGB). Der Eintrag im Grundbuch bleibt aber stehen, bis er gelöscht wird; dafür wird dem Grundbuchamt in der Regel die Sterbeurkunde vorgelegt. Ob zusätzlich die Bewilligung der Erben oder eine Wartefrist von einem Jahr gilt, hängt von der Eintragung ab, etwa von einem Löschungserleichterungsvermerk (§ 23 GBO).

Erlischt der Nießbrauch, wenn die berechtigte Person ins Pflegeheim zieht?

Nein, ein Umzug allein beendet einen lebenslangen Nießbrauch grundsätzlich nicht. Sofern das nicht ausgeschlossen ist, kann die berechtigte Person die Immobilie dann zum Beispiel vermieten und die Miete beziehen. Ob im Vertrag besondere Regeln für diesen Fall vereinbart sind, muss anhand der Unterlagen geprüft werden. Ein Beispiel aus unserer Beratung beschreiben wir weiter oben auf dieser Seite.

Wer kauft eine Immobilie mit Nießbrauch?

Vor allem Kapitalanleger mit langem Anlagehorizont, Interessenten ohne kurzfristigen Eigenbedarf und Familienangehörige. Wer bald selbst einziehen möchte, passt nur, wenn das Recht nicht die ganze Immobilie umfasst – etwa bei einem Wohnungsrecht an einzelnen Räumen.

Welche Rolle spielt das Finanzamt?

Für Schenkung-, Erbschaft- oder Einkommensteuer gelten eigene Bewertungsregeln, etwa der Kapitalwert nach § 14 Bewertungsgesetz. Die steuerliche Einordnung übernimmt Ihre Steuerberatung. Unsere Bewertung liefert die marktbezogene Grundlage für Entscheidung, Preis und Verhandlung.

Was kostet die Bewertung einer Immobilie mit Nießbrauch?

Die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts kostet nichts. Welches Gutachten passt, hängt vom Verwendungszweck ab: Für Verhandlungen und interne Entscheidungen kann ein Kurzgutachten genügen (Festpreis ab 1.625,54 € inkl. MwSt.); für Finanzamt, Gericht oder streitige Fälle ist meist das Verkehrswertgutachten geeignet (nach der BVS-Honorartabelle, ab 3.273 € inkl. MwSt. zzgl. Nebenkosten). Für die Bewertung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts kommt zum Festpreis des Kurzgutachtens ein Zuschlag hinzu; die Höhe nennen wir Ihnen vor der Beauftragung schriftlich.

Fachlich verantwortlich

Ihr Ansprechpartner in Frechen

Alexander Motyl, Geschäftsführer und gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter, Frechen

Alexander Motyl

Geschäftsführer der COLOGNE IMMOBILIEN GmbH · Wirtschaftsjurist (LL.M.) · gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter

DIAZert DIA-IB-685TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5DEKRA PC25416-00030über 1.100 Gutachten seit 2008

Fachlich verantwortlich für die Inhalte dieser Seite. Von unserem Büro in Frechen begleiten wir Eigentümer im Rhein-Erft-Kreis und in Köln. Bei einem eingetragenen Recht stehen Bewertungszweck, Vertragsunterlagen und Ihr Verkaufsziel im Mittelpunkt des Gesprächs.

Qualifikationen und Nachweise

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Notar- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die konkrete Eintragung, die zugrunde liegenden Vereinbarungen und die Vertragsgestaltung. Rechtsgrundlagen, Stand 07.10.2026: §§ 875, 1030 ff., 1041, 1047, 1059, 1061, 1092, 1093 BGB; §§ 19, 23, 29 GBO; Immobilienwertermittlungsverordnung; §§ 14, 16 BewG.

Ihr nächster Schritt

Ihre Immobilie mit Nießbrauch besprechen

Sie müssen noch nicht entschieden haben, ob Sie verkaufen oder zunächst bewerten lassen möchten. Mit der kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts sehen Sie, welche Wege infrage kommen und welche Unterlagen wir für die weitere Bewertung brauchen. Ihre Angaben behandeln wir vertraulich; vermarktet wird nur, wenn Sie es ausdrücklich beauftragen.

COLOGNE IMMOBILIEN GmbH

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