Hauptstr. 19–21 50226 Frechen

Ratgeber · Erbengemeinschaft und Trennung · Köln und Rhein-Erft-Kreis

Teilungsversteigerung: Ablauf, Kosten und Alternativen

Was passiert, wenn sich Miteigentümer nicht einigen? Geschwister erben ein Haus, ein Paar trennt sich – einer will verkaufen, der andere nicht. Kommt keine Einigung zustande, kann grundsätzlich jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Diese Seite zeigt zuerst, welche Wege es vorher gibt, und erklärt dann Ablauf, Wertgrenzen und Kosten des Verfahrens.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragenEinvernehmlichen Verkauf besprechen

Immobilienmakler und Sachverständigenbüro in Frechen · gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685) · keine Rechtsberatung

Kurz erklärt

Die Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 Zwangsversteigerungsgesetz, ZVG). Sie beendet das gemeinsame Eigentum an einem Grundstück, wenn sich Miteigentümer, etwa Erben oder getrennte Ehegatten, nicht über die Teilung einigen. Einen Vollstreckungstitel braucht der Antragsteller nicht (§ 181 Abs. 1 ZVG). An die Stelle der Immobilie tritt der Versteigerungserlös.

Was passiert, wenn sich Miteigentümer nicht einigen?

Gemeinsames Eigentum funktioniert, solange alle dasselbe wollen. Will ein Miteigentümer verkaufen und ein anderer nicht, kann jeder Miteigentümer grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Lässt sich ein Grundstück nicht in Natur teilen, geschieht das durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§§ 749, 753 BGB) – die Teilungsversteigerung.

Für die Beteiligten bedeutet das: Ein Gericht setzt den Verkehrswert fest, der Zuschlag geht an das Meistgebot im Termin, und das Ergebnis lässt sich vorab nicht planen. Bevor es so weit kommt, gibt es drei Lösungswege, die in vielen Fällen naheliegen.

Drei Lösungswege vor der Versteigerung

1 · Gemeinsame Immobilienbewertung

Viele Konflikte drehen sich um eine Zahl. Eine nachvollziehbare Wertermittlung, die alle Miteigentümer gemeinsam beauftragen oder zumindest einsehen, schafft eine Grundlage für Verhandlungen – über eine Übernahme ebenso wie über einen gemeinsamen Verkauf.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen

2 · Übernahme durch einen Miteigentümer

Ein Miteigentümer übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus. Voraussetzung sind eine Einigung über den Wert und eine gesicherte Finanzierung; den Vertrag beurkundet das Notariat, bestehende Grundschulden und die Bank werden einbezogen.

Verkehrswertgutachten anfragen

3 · Einvernehmlicher freihändiger Verkauf

Alle Miteigentümer stimmen einem Verkauf am Markt zu. Der Preis entsteht dann im Wettbewerb der Interessenten, nicht im Gerichtstermin; Ablauf, Interessenten und Gebote lassen sich für alle Beteiligten nachvollziehbar dokumentieren.

Einvernehmlichen Verkauf besprechen

Welcher Weg im Einzelfall rechtlich möglich und sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Kanzlei. Weitere Alternativen wie den Verkauf des Erbteils oder eine Mediation finden Sie weiter unten im Abschnitt „Weitere Alternativen im Überblick“.

Warum eine nachvollziehbare Wertermittlung hilft

COLOGNE IMMOBILIEN ist Immobilienmakler und Sachverständigenbüro in Frechen. Bei Miteigentümern ohne Einigung übernehmen wir zwei Aufgaben, die eine Kanzlei nicht übernimmt: Wir ermitteln den Wert der Immobilie nachvollziehbar, und wir vermarkten sie, wenn sich alle auf einen Verkauf verständigen.

  • Eine gemeinsame Zahl: Eine Wertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) legt offen, wie der Wert zustande kommt – Lage, Zustand, Vergleichspreise, Bodenrichtwert. Das macht Verhandlungen über Auszahlung oder Verkaufspreis sachlicher.
  • Für alle Beteiligten gleich: Auf Wunsch beauftragen mehrere Miteigentümer das Gutachten gemeinsam; Leistungsumfang, Empfänger und Kostenteilung werden vorher schriftlich festgelegt.
  • Transparenter Verkauf: Einigen sich die Beteiligten auf einen Verkauf, informieren wir alle Miteigentümer gleichermaßen, auf Wunsch mit einem dokumentierten Bieterverfahren.

Die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts ist eine erste Orientierung für alle Beteiligten. Sie ist kein Gutachten und verpflichtet niemanden zu einem Verkauf über uns.

Rechtsberatung erbringen wir nicht. Ob und wie eine Teilungsversteigerung betrieben oder abgewendet werden kann, klären Sie mit einer Kanzlei für Erbrecht oder Familienrecht. Wie wir einen Verkauf angehen, beschreibt die COLOGNE-Strategie.

Wer eine Teilungsversteigerung beantragen kann

Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Für Erbengemeinschaften gilt Entsprechendes: Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).

Den Antrag stellt, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist (§ 181 Abs. 2 ZVG). Stellt ein Betreuer den Antrag für einen Miteigentümer, braucht er die Genehmigung des Betreuungsgerichts, ein Vormund die des Familiengerichts (§ 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG).

Wann der Antrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sein kann

  • Vereinbarung: Die Miteigentümer haben das Recht auf Aufhebung vertraglich ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist vereinbart. Auch dann kann die Aufhebung aus wichtigem Grund verlangt werden (§ 749 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem späteren Erwerber eines Anteils wirkt eine solche Vereinbarung nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).
  • Testament: Der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausgeschlossen; diese Anordnung wird grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam (§ 2044 BGB).
  • Ehegatten im gesetzlichen Güterstand: Nach § 1365 BGB braucht ein Ehegatte die Zustimmung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Der Bundesgerichtshof wendet diese Regel entsprechend auf den Antrag auf Teilungsversteigerung an: Stellt der Miteigentumsanteil das ganze Vermögen des antragstellenden Ehegatten dar – nach § 1365 BGB genügt, dass er es nahezu vollständig ausmacht –, braucht der Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten. Fehlt sie und ist das dem Vollstreckungsgericht bekannt, ist das Verfahren aufzuheben oder einstweilen einzustellen; der andere Ehegatte kann dies mit der Erinnerung geltend machen (BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06). Das Familiengericht kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 2 BGB ersetzen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und bis wann die Regel gilt, beurteilt Ihre Kanzlei.

Ob ein Ausschluss vorliegt und ob ein Antrag Aussicht hat, prüft eine Kanzlei für Erbrecht oder Familienrecht.

Wie das Verfahren abläuft

  1. Antrag beim AmtsgerichtZuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG). Die Länder können Versteigerungssachen bei einzelnen Amtsgerichten bündeln (§ 1 Abs. 2 ZVG).
  2. Anordnung und Hinweis auf EinstellungDas Gericht ordnet die Versteigerung an. Die übrigen Miteigentümer können binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises die einstweilige Einstellung beantragen (§ 180 Abs. 2 mit § 30b ZVG).
  3. VerkehrswertDas Vollstreckungsgericht setzt den Grundstückswert fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 74a Abs. 5 ZVG).
  4. Geringstes GebotZugelassen werden nur Gebote, die das geringste Gebot erreichen. In der Teilungsversteigerung sind dabei die Rechte zu berücksichtigen, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, sowie alle Rechte, die diesen im Rang vorgehen oder gleichstehen (§ 182 Abs. 1 ZVG). Ist ein Anteil stärker belastet als ein anderer, erhöht sich das geringste Gebot um den Betrag, der zum Ausgleich unter den Miteigentümern erforderlich ist (§ 182 Abs. 2 ZVG). Hinzu kommen die bar zu zahlenden Verfahrenskosten.
  5. VersteigerungsterminAuch Miteigentümer dürfen mitbieten. Auf Verlangen eines Beteiligten ist eine Sicherheit zu leisten; sie beträgt ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, sonst des festgesetzten Verkehrswerts (§§ 67, 68 ZVG).
  6. ZuschlagMit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 ZVG).
  7. Verteilung des ErlösesDas Gericht verteilt den Erlös nach einem Teilungsplan; vorweg werden die Verfahrenskosten entnommen (§ 109 ZVG). Wie der verbleibende Übererlös auf die Miteigentümer entfällt, entscheidet das Versteigerungsgericht nicht – siehe den Abschnitt „Erlösverteilung und Hinterlegung“.

Eine feste Verfahrensdauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem von Einstellungsanträgen, dem Wertgutachten, Rechtsmitteln und der Terminlage des Gerichts ab.

Wertgrenzen: 7/10 und 5/10 im ersten Termin

Für die Wertgrenzen zählt nicht das Bargebot allein, sondern das Meistgebot zuzüglich des Kapitalwerts der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, zum Beispiel einer übernommenen Grundschuld. Bezugsgröße ist der vom Gericht festgesetzte Grundstückswert.

GrenzeWas giltFundstelle
Meistgebot + bestehenbleibende Rechte unter 7/10 des GrundstückswertsEin Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, bei einem Gebot in Höhe der 7/10-Grenze aber voraussichtlich gedeckt wäre, kann beantragen, den Zuschlag zu versagen.§ 74a Abs. 1 ZVG
Meistgebot + bestehenbleibende Rechte unter 5/10 des GrundstückswertsDer Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen. Ausnahme: Ein aus dem Grundstück Berechtigter hat das Meistgebot abgegeben und erreicht die Hälfte zusammen mit seinem voraussichtlichen Ausfall.§ 85a Abs. 1 und 3 ZVG
neuer TerminWurde der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, darf er im neuen Termin aus diesen Gründen nicht noch einmal versagt werden.§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG

Das Ergebnis einer Versteigerung lässt sich deshalb nicht planen: Ab dem zweiten Termin kann der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das deutlich unter dem festgesetzten Verkehrswert liegt. Den Antrag nach § 74a ZVG kann nur ein Berechtigter mit einem ungedeckten Anspruch stellen, in der Praxis vor allem Gläubiger eingetragener Rechte; ein Miteigentümer allein wegen seines Anteils am Erlös gehört nach verbreiteter Ansicht nicht dazu. Wer im Termin mitbieten möchte, sollte den Wert der Immobilie und die bestehenbleibenden Rechte vorher kennen.

Erlösverteilung und Hinterlegung

Der Ersteher zahlt das Bargebot an das Gericht. Daraus werden zunächst die Verfahrenskosten und die im Teilungsplan berücksichtigten Ansprüche bedient, etwa laufende Leistungen aus bestehenbleibenden Rechten. Der verbleibende Übererlös steht den bisherigen Miteigentümern gemeinschaftlich zu – die Gemeinschaft setzt sich gewissermaßen am Geld fort.

  • Mit Einigung: Erklären sich alle Miteigentümer über die Aufteilung einig, kann der Übererlös entsprechend ausgezahlt werden.
  • Ohne Einigung: Der Betrag wird hinterlegt (§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Gemeinschaft dann an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort; ausgezahlt wird nur gemeinsam oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, etwa auf Zustimmung zur Auszahlung (BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – XII ZB 137/16).
  • Folge für die Praxis: Auch nach dem Zuschlag kann der Streit also weitergehen. Gegenansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen – etwa aus dem Zugewinnausgleich – lassen sich nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres gegen den Anteil am hinterlegten Erlös stellen.

Wie der Übererlös im Einzelfall aufzuteilen ist und welche Ansprüche dabei eine Rolle spielen, klärt Ihre Kanzlei.

Einstellung: Wie lange sich das Verfahren aufschieben lässt

  • Auf Antrag eines Miteigentümers ist das Verfahren für längstens sechs Monate einzustellen, wenn dies bei Abwägung der Interessen angemessen erscheint; einmal wiederholbar (§ 180 Abs. 2 ZVG).
  • Gehören der Gemeinschaft nur Ehegatten oder frühere Ehegatten (oder Lebenspartner) an, ist auf Antrag einzustellen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist; mehrfach wiederholbar (§ 180 Abs. 3 ZVG).
  • Insgesamt darf das Verfahren nach diesen Vorschriften nicht länger als fünf Jahre eingestellt werden (§ 180 Abs. 4 ZVG).
  • Der Antragsteller kann die Einstellung selbst bewilligen oder den Antrag zurücknehmen (§§ 29, 30 ZVG). Eine Einigung bleibt also bis zum Zuschlag möglich.

Was mit Mietern und Belastungen geschieht

Ist die Immobilie vermietet, hat der Ersteher in der Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG; diese Regel ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 183 ZVG). Der Mietvertrag besteht nach den allgemeinen Regeln fort.

Grundschulden und andere Rechte, die im geringsten Gebot berücksichtigt sind, bleiben bestehen und mindern, was Bieter bar zu zahlen bereit sind. Wie ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, erklärt das Lexikon unter Grundschuld und Grundbuch.

Welche Kosten entstehen

Es fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an, außerdem die Kosten des gerichtlichen Wertgutachtens und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich aus dem Erlös vorweg entnommen (§ 109 ZVG). Die konkrete Höhe hängt vom Wert und vom Verlauf ab; eine verlässliche Pauschale gibt es nicht. Ihre Kanzlei kann die Kosten für Ihren Fall beziffern.

Was eine eigene Bewertung kostet, die Sie vorab beauftragen können, steht im Abschnitt „Honorare und Gutachter“.

Weitere Alternativen im Überblick

WegVoraussetzungWorauf Sie achten sollten
Übernahme durch einen Miteigentümer mit Auszahlung der anderenEinigung über den Wert und Finanzierung der Auszahlungnotarieller Vertrag; Grundschulden und Bank einbeziehen; Wert gemeinsam ermitteln lassen
Gemeinsamer freihändiger Verkaufalle Miteigentümer stimmen zuPreis entsteht am Markt, nicht im Gerichtstermin; Ablauf und Gebote lassen sich dokumentieren
Verkauf des eigenen Miteigentumsanteilskein Zustimmungserfordernis (§ 747 Satz 1 BGB)kleiner Käuferkreis; die übrigen Miteigentümer sind oft die naheliegenden Käufer
Verkauf des Erbteilsnotarielle Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB)Miterben haben ein Vorkaufsrecht, Frist zwei Monate (§ 2034 BGB); verkauft wird der Anteil am gesamten Nachlass
Mediation oder anwaltliche VermittlungBereitschaft aller Beteiligtenoft verbunden mit einem gemeinsam beauftragten Gutachten

Mehr zur Erbengemeinschaft lesen Sie unter Erbengemeinschaft: Haus verkaufen oder Miterben auszahlen, zur Trennung unter Haus verkaufen bei Scheidung. Wie ein Verkauf abläuft, zeigt Immobilie verkaufen. Für Kanzleien: Immobilienbewertung für Erbrecht und Familienrecht.

Honorare und Gutachter

Wer Ihre Immobilie bewertet – und was es kostet

Alexander Motyl, Geschäftsführer und gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter, Frechen

Alexander Motyl

Geschäftsführer der COLOGNE IMMOBILIEN GmbH · Wirtschaftsjurist (LL.M.) · gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter

DIAZert DIA-IB-685TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5DEKRA PC25416-00030über 1.100 Gutachten seit 2008
Alle Titel und Qualifikationen
  • Wirtschaftsjurist LL.M.
  • Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 durch die DIA Consulting AG zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung gemäß Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von Standardimmobilien LS (Wohn- und Gewerbeimmobilien) – DIAZert, DAkkS-akkreditiert · Zert.-Nr. DIA-IB-685
  • Recognised European Valuer (REV) – TEGoVA, The European Group of Valuers’ Associations · REV-DE/IVD/2026/5
  • DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, Stufe D3 (Spezialimmobilien), zertifiziert nach den Vorgaben der DEKRA · PC25416-00030
  • Diplom-Sachverständiger (DIA an der Universität Freiburg) für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für Mieten und Pachten
  • International Appraiser (DIA an der Universität Freiburg)
  • Real Estate Asset Manager (DIA an der Universität Freiburg)
  • Geprüfter Immobilien-Projektentwickler (IHK/EIA)
  • Projektmanager Level D der Deutschen Gesellschaft für Projektmanagement (GPM)

Gutachten unter der Marke Sachverständigen- und Ingenieurbüro Motyl; Auftragnehmerin und Rechnungsstellerin ist die COLOGNE IMMOBILIEN GmbH.

Qualifikationen und Nachweise

Honorare

Kurzgutachten ab 1.625,54 € einschließlich Umsatzsteuer und Ortstermin gemäß den geltenden Preisbedingungen. Verkehrswertgutachten nach der BVS-Honorarrichtlinie 2026, Grundhonorar ab 3.273 € einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich vereinbarter Nebenkosten und gegebenenfalls Zuschläge. Alle Honorare und ihre Bestandteile: Honorar für Immobiliengutachten.

Die Aussage zur Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bezieht sich ausschließlich auf die DIAZert-Zertifizierung; laut Zertifizierungsverzeichnis umfasst sie die Marktwertermittlung von Standardimmobilien. Die REV-Anerkennung der TEGoVA und die DEKRA-Zertifizierung (Stufe D3, Spezialimmobilien) sind eigenständige Nachweise. Den Verkehrswert in der Teilungsversteigerung setzt das Vollstreckungsgericht fest; ob es ein Privatgutachten berücksichtigt, entscheidet das Gericht.

Verkehrswertgutachten anfragen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Teilungsversteigerung

Kann ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung allein beantragen?

Ja. Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und dafür die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Einen Vollstreckungstitel braucht er nicht. Ausnahmen können sich aus Vereinbarungen, einem Testament oder dem Güterrecht ergeben.

Kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?

Dauerhaft in der Regel nicht, wenn kein Ausschluss besteht. Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag einstweilen einstellen, nach § 180 ZVG insgesamt höchstens fünf Jahre. Eine Einigung, etwa über eine Übernahme oder einen gemeinsamen Verkauf, bleibt bis zum Zuschlag möglich. Ob und wie das in Ihrem Fall in Betracht kommt, klärt Ihre Kanzlei.

Darf ich als Miteigentümer selbst mitbieten?

Ja. Miteigentümer dürfen im Versteigerungstermin mitbieten. Auf Verlangen eines Beteiligten ist eine Sicherheit von einem Zehntel des Verkehrswerts zu leisten.

Wird die Immobilie unter Wert versteigert?

Das lässt sich nicht vorhersagen. Im ersten Termin gelten Wertgrenzen von sieben Zehnteln und fünf Zehnteln des festgesetzten Grundstückswerts, jeweils bezogen auf das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte. Wird der Zuschlag deshalb versagt, gelten diese Grenzen im nächsten Termin nicht mehr.

Wer setzt den Verkehrswert fest?

Das Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Gegen den Beschluss über die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde möglich.

Was passiert mit dem Erlös, wenn wir uns nicht einigen?

Nach Abzug der Verfahrenskosten und der im Teilungsplan berücksichtigten Ansprüche steht der Übererlös den bisherigen Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Einigen sie sich nicht über die Aufteilung, wird er hinterlegt; ausgezahlt wird dann nur gemeinsam oder nach einer gerichtlichen Entscheidung.

Was passiert mit einem bestehenden Mietvertrag?

Der Mietvertrag bleibt nach den allgemeinen Regeln bestehen. Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG gilt in der Teilungsversteigerung nicht.

Können wir uns auch während des Verfahrens noch einigen?

Ja. Der Antragsteller kann die Einstellung bewilligen oder den Antrag zurücknehmen. Danach ist zum Beispiel ein gemeinsamer freihändiger Verkauf oder eine Übernahme durch einen Miteigentümer möglich.

Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem von Einstellungsanträgen, dem Wertgutachten, Rechtsmitteln und der Terminlage des Gerichts ab.

Warum COLOGNE IMMOBILIEN

Erfahrung, die sich belegen lässt

Sachverständigenbüro und Immobilienmakler aus Frechen – mit nachprüfbaren Zertifikaten, Auszeichnungen und öffentlichen Kundenbewertungen.

20+Jahre Erfahrung
300+vermittelte Immobilien, über 500 Wohneinheiten
1.100+erstellte Gutachten
5,0 ★über 80 Google-Rezensionen

COLOGNE IMMOBILIEN GmbH

Siegel des F.A.Z.-Instituts: TOP MAKLER 2026 für die COLOGNE IMMOBILIEN GmbH
F.A.Z.-Institut
TOP-Makler 2026
BELLEVUE Best Property Agents 2024
BELLEVUE Best
Property Agents

Alexander Motyl – Personenzertifizierungen

DIAZert-Siegel „Zertifizierter Immobiliengutachter LS“ – Alexander Motyl (DIA-IB-685)
DIAZert
DIA-IB-685
TEGoVA – The European Group of Valuers’ Associations (Recognised European Valuer)
TEGoVA REV
REV-DE/IVD/2026/5
DEKRA-Siegel: Sachverständiger für Immobilienbewertung D3, Alexander Motyl
DEKRA D3
PC25416-00030
DGuSV-Siegel: Verifizierter Sachverständiger Gutachter, Bestätigungs-Register Nr. DE-8#17024/70-03
DGuSV
DE-8#17024/70-03

Zuletzt verkauft

Alle Referenzen · Erfolgsgeschichten

Ihr nächster Schritt

Erst den Wert klären, dann entscheiden

Wir ordnen den möglichen Marktwert ein, erstellen auf Wunsch ein Gutachten und begleiten einen gemeinsam beschlossenen Verkauf in Köln und im Rhein-Erft-Kreis. Rechtliche Fragen klärt Ihre Kanzlei.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragenEinvernehmlichen Verkauf besprechenVerkehrswertgutachten anfragen

COLOGNE IMMOBILIEN GmbH

Hauptstraße 19–21 · 50226 Frechen

Telefon: 02234 250 96 15 · E-Mail: info@cologneimmobilien.de

Quellen: §§ 747, 749, 753, 1010, 1365, 2033, 2034, 2042, 2044 BGB; §§ 1, 29, 30, 30b, 57a, 67, 68, 74a, 85a, 90, 109, 117, 180–184 ZVG (gesetze-im-internet.de; §§ 74a, 85a, 117, 182 ZVG und § 1365 BGB erneut geprüft am 01.11.2026); BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06; BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – XII ZB 137/16. Allgemeine Information; wir erbringen keine Rechtsberatung.