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Immobilien-Lexikon · Betreuungsgerichtliche Genehmigung

Was ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung – und wann ist sie nötig?

Definition in einem Satz

Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts zu bestimmten Rechtsgeschäften eines rechtlichen Betreuers. Verkauft ein Betreuer eine Immobilie des Betreuten, braucht er sie für die Verfügung über das Grundstück und die Verpflichtung dazu (§ 1850 Nr. 1 und 5 BGB); bei selbst genutztem Wohnraum gilt § 1833 Abs. 3 BGB. Ohne Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

Wann eine Genehmigung erforderlich ist

Genehmigungspflichtig sind unter anderem die Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück und die Eingehung einer Verpflichtung dazu, also der Kaufvertrag (§ 1850 Nr. 1 und 5 BGB).

Nutzt der Betreute den Wohnraum selbst, gelten zusätzliche Regeln: Der Betreuer darf solchen Wohnraum nur unter den Voraussetzungen des § 1833 Abs. 1 BGB aufgeben und muss die beabsichtigte Aufgabe dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen (§ 1833 Abs. 2 BGB). Die Verfügung über das Grundstück, die mit der Aufgabe des selbst genutzten Wohnraums verbunden ist, bedarf der Genehmigung nach § 1833 Abs. 3 BGB.

Vorsorgebevollmächtigte benötigen eine solche Genehmigung grundsätzlich nicht. Auch sie sollten den marktgerechten Preis aber nachweisen können.

Schwebend unwirksam bis zur Mitteilung

Schließt der Betreuer den Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung, hängt seine Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung ab. Gegenüber dem Käufer wird die Genehmigung erst wirksam, wenn der Betreuer sie ihm mitteilt (§ 1856 Abs. 1 BGB). Fordert der Käufer den Betreuer zur Mitteilung auf und erfolgt sie nicht binnen zwei Monaten, gilt die Genehmigung als verweigert (§ 1856 Abs. 2 BGB).

Wie die Mitteilung praktisch abgewickelt wird, regelt das Notariat im Kaufvertrag.

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Was das Gericht typischerweise prüft

Das Gericht prüft, ob der Verkauf dem Wohl und den Wünschen des Betreuten entspricht (§ 1821 BGB) und ob der Kaufpreis angemessen ist. Üblich sind ein Verkehrswertgutachten, der Entwurf des Kaufvertrags, ein Nachweis der marktoffenen Vermarktung und eine Begründung, warum der Verkauf erforderlich ist.

Die vollständige Checkliste und den Ablauf finden Sie unter Immobilienverkauf durch Betreuer. Für Nachlasspfleger gilt Entsprechendes vor dem Nachlassgericht; siehe Nachlasspfleger.

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Quellen und Grundlagen: §§ 1821, 1833, 1850, 1856 BGB – geprüft 01.11.2026.

Wirtschaftsjurist (LL.M.) Alexander Motyl, gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung, Frechen

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung

Ist der Kaufvertrag ohne Genehmigung unwirksam?
Er ist schwebend unwirksam. Wirksam wird er erst, wenn das Betreuungsgericht genehmigt und der Betreuer die Genehmigung dem Käufer mitteilt.
Braucht ein Vorsorgebevollmächtigter eine Genehmigung?
Grundsätzlich nicht. Er sollte den marktgerechten Preis aber ebenso nachweisen können, etwa durch ein Gutachten und eine dokumentierte Vermarktung.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Das entscheidet das Gericht; eine feste Frist gibt es nicht. Vollständige Unterlagen helfen, Rückfragen zu vermeiden.

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