Teilverkauf der Immobilie: Lohnt sich das – und welche Alternativen gibt es?
Das Haus ist abbezahlt, aber das Geld für Umbau, Pflege oder die Unterstützung der Kinder fehlt. Teilverkauf-Anbieter versprechen Kapital, ohne ausziehen zu müssen. Dieser Ratgeber erklärt, wie das Modell funktioniert, welche Kosten über die Jahre entstehen, wie sicher Ihr Nießbrauch ist und mit welchen Alternativen Sie es vergleichen sollten, bevor Sie unterschreiben.
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Immobilienmakler und Sachverständigenbüro in Frechen · gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685) · keine Rechtsberatung
Beim Immobilien-Teilverkauf verkaufen Sie einen Anteil Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung – häufig zwischen einem Zehntel und der Hälfte – an ein spezialisiertes Unternehmen und erhalten dafür einen Einmalbetrag. Sie und der Anbieter sind danach Miteigentümer nach Bruchteilen (§ 1008 BGB). Damit Sie weiter allein wohnen dürfen, wird für Sie in der Regel ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen (§ 1030 BGB). Für die Nutzung des verkauften Anteils zahlen Sie ein laufendes Nutzungsentgelt. Ein Teilverkauf ist also kein Kredit, sondern ein Verkauf – mit eigenen Kosten und Bindungen.
Wie funktioniert ein Teilverkauf?
- BewertungDer Anbieter lässt den Wert der Immobilie ermitteln. Daraus ergibt sich der Kaufpreis für den Anteil.
- NotarvertragVerkauf des Anteils und Bestellung des Nießbrauchs werden notariell beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Anbieter wird als Miteigentümer, Sie werden als Nießbrauchberechtigte im Grundbuch eingetragen.
- AuszahlungSie erhalten den Kaufpreis für den Anteil als Einmalbetrag.
- Laufende PhaseSie wohnen weiter in der Immobilie, zahlen monatlich das Nutzungsentgelt für den verkauften Anteil und tragen nach den meisten Verträgen weiterhin Instandhaltung und laufende Kosten.
- EndeSpätestens wenn Sie ausziehen oder versterben, wird die Immobilie in der Regel insgesamt verkauft und der Erlös nach den vertraglichen Regeln verteilt. Manche Verträge sehen ein Rückkaufrecht für Sie oder Ihre Erben vor.
Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass die Angebote nicht standardisiert sind und sich je nach Anbieter stark unterscheiden. Es kommt deshalb auf den einzelnen Vertrag an, nicht auf das Prospekt.
Was kostet ein Teilverkauf über die Jahre?
Der Einmalbetrag ist leicht zu verstehen, die Kosten verteilen sich dagegen über viele Jahre. Diese Positionen gehören in jede Rechnung:
| Kostenposition | Worum es geht |
|---|---|
| Nutzungsentgelt | Monatliche Zahlung für den verkauften Anteil, berechnet als Prozentsatz des Anteilswerts bzw. der Auszahlung. Oft für einige Jahre festgeschrieben, danach anpassbar oder variabel – prüfen Sie, nach welcher Regel. |
| Entgelt beim späteren Gesamtverkauf | Je nach Anbieter ein Serviceentgelt auf den Verkaufspreis oder ein Mindesterlös für den Anbieteranteil – die beiden Modelle werden unten erklärt. |
| Instandhaltung und Modernisierung | Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW gehen Instandhaltungskosten und meist auch die Verkaufskosten ausschließlich zu Lasten der Verkäufer – obwohl der Anbieter an einem späteren Wertzuwachs beteiligt ist. Das Gesetz verpflichtet Nießbraucher zur gewöhnlichen Unterhaltung (§ 1041 BGB) und zu bestimmten laufenden Lasten (§ 1047 BGB); was darüber hinaus gilt, regelt der Vertrag. |
| Notar und Grundbuch | Beurkundung und Eintragungen verursachen Kosten. Wer sie trägt, steht im Vertrag. |
| Bewertung | Ob ein Gutachten bezahlt werden muss und wer den Gutachter auswählt, ist je nach Anbieter verschieden. |
Zwei Modelle beim späteren Gesamtverkauf: Serviceentgelt oder Mindesterlös
| Serviceentgelt (Durchführungsentgelt) | Mindesterlös | |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | der Verkaufspreis der ganzen Immobilie beim späteren Gesamtverkauf | der ursprünglich gezahlte Kaufpreis für den Anteil, also das vom Anbieter eingesetzte Geld |
| Höhe laut Verbraucherzentrale NRW | meist rund 3,3 % des Verkaufspreises | bei einigen Anbietern 117 % – der eingesetzte Betrag zuzüglich eines Aufschlags von 17 % |
| Wirkung | wird zusätzlich zum Anteil des Anbieters fällig | der Anbieter erhält mindestens diesen Betrag; reicht sein rechnerischer Anteil am Verkaufserlös nicht aus, geht die Differenz zu Lasten Ihres Erlösanteils |
Die Verbraucherzentrale NRW beschreibt den Mindesterlös als Alternative zum Serviceentgelt. Nicht jeder Anbieter verwendet eines der beiden Modelle, und die Positionen fallen nicht in jedem Vertrag nebeneinander an. Maßgeblich sind allein die Regelungen Ihres Vertrags (Angaben: Verbraucherzentrale NRW, Stand 19.01.2026).
Modellrechnung (fiktiv – kein Angebot, kein Marktwert)
Die Rechnung zeigt, welche Beträge über die Jahre zusammenkommen können. Alle Werte sind Annahmen; tatsächliche Sätze und Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Vertrag.
| Annahme bzw. Position | Betrag |
|---|---|
| Angenommener Immobilienwert | 400.000 € |
| Verkaufter Anteil 20 % – Auszahlung an Sie | 80.000 € |
| Angenommenes Nutzungsentgelt 5 % pro Jahr auf 80.000 € | 4.000 € im Jahr, rund 333 € im Monat |
| Nutzungsentgelt über angenommene zehn Jahre, ohne Anpassung | 40.000 € |
| Serviceentgelt bei angenommenem Gesamtverkauf zu 400.000 €, angenommen 3,3 % des Gesamtverkaufspreises | 13.200 € |
| Summe dieser beiden Entgeltpositionen | 53.200 € |
Variante Mindesterlös statt Serviceentgelt: Bei einem Mindesterlös von 117 % auf den ursprünglich gezahlten Anteilskaufpreis von 80.000 € erhielte der Anbieter beim Gesamtverkauf mindestens 93.600 €. Bei einem Verkaufspreis von 400.000 € entspräche sein rechnerischer Anteil von 20 % nur 80.000 €; die Differenz von 13.600 € ginge zu Lasten Ihres Erlösanteils. Erst ab einem Verkaufspreis von 468.000 € läge der rechnerische Anteil über dem Mindesterlös.
| Bei angenommenem Gesamtverkauf zu 400.000 € | Serviceentgeltmodell | Mindesterlösmodell |
|---|---|---|
| Verkaufspreis | 400.000 € | 400.000 € |
| an den Anbieter für seinen Anteil | 80.000 € (20 %) | 93.600 € (Mindesterlös) |
| Serviceentgelt 3,3 % | 13.200 € | – |
| verbleibender Erlösanteil für Sie | 306.800 € | 306.400 € |
Beide Werte verstehen sich vor weiteren Kosten und ohne Abzug der bereits gezahlten Nutzungsentgelte. Die beiden Modelle sind Alternativen und dürfen nicht zusammengerechnet werden.
Nicht enthalten: Anpassungen des Nutzungsentgelts nach einer Festschreibung, Instandhaltung und Modernisierung, Grundsteuer, Versicherungen, Notar- und Grundbuchkosten, Bewertungskosten, Kosten des späteren Gesamtverkaufs, Steuern sowie eine Wertveränderung der Immobilie.
So ist die Rechnung zu lesen: Sie zeigt Entgelte, keinen Verlust. Ob ein Teilverkauf wirtschaftlich passt, hängt auch davon ab, wofür und wie lange Sie die Auszahlung nutzen, wie lange Sie in der Immobilie wohnen und wie sich ihr Wert entwickelt. Vergleichen Sie Angebote deshalb über die gesamte erwartete Laufzeit und mit den Alternativen weiter unten.
Worauf Sie im Vertrag achten sollten
Diese Fragen sollten vor dem Notartermin schriftlich beantwortet sein – am besten geprüft von einer unabhängigen Stelle wie der Verbraucherzentrale, einer Anwaltskanzlei oder dem Notariat. Eine Übersicht der typischen Kosten und Haken bietet die Verbraucherzentrale NRW (Stand 19.01.2026).
- Wert: Wer ermittelt den Wert, und ist der Gutachter vom Anbieter unabhängig? Eine automatisierte Online-Schätzung berücksichtigt möglicherweise nicht alle individuellen Eigenschaften Ihrer Immobilie. Sie ersetzt keine objektspezifische Begutachtung durch einen Sachverständigen.
- Nutzungsentgelt: Wie lange ist es festgeschrieben, und nach welcher Regel wird es danach angepasst?
- Zahlungsverzug: Was passiert, wenn Sie das Entgelt nicht mehr zahlen können? Die Verbraucherzentrale NRW nennt als mögliche Folgen Räumung und Zwangsversteigerung.
- Aufhebung der Gemeinschaft: Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB) – bei Grundstücken notfalls durch Zwangsversteigerung (§ 753 Abs. 1 BGB). Ist dieses Recht ausgeschlossen, und wird der Ausschluss im Grundbuch eingetragen? Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
- Gesamtverkauf: Wer entscheidet über Zeitpunkt, Makler und Preis, wenn die ganze Immobilie verkauft wird? Gilt ein Serviceentgelt oder ein Mindesterlös?
- Rückkauf: Gibt es ein Rückkaufrecht, und wie wird der Rückkaufpreis berechnet?
- Instandhaltung: Wer zahlt Dach, Heizung und Modernisierungen – und wer profitiert vom Wertzuwachs?
- Wechsel des Miteigentümers: Darf der Anbieter seinen Anteil weiterverkaufen oder belasten, und welche Pflichten aus Ihrem Vertrag gehen dann auf einen Erwerber über?
Rechtsberatung erbringen wir nicht; die Prüfung des Vertrags gehört in die Hände von Anwaltskanzlei, Notariat oder Verbraucherzentrale.
Wie sicher ist mein Nießbrauch bei einem Teilverkauf?
Der Nießbrauch sichert, dass Sie die Immobilie weiter nutzen dürfen. Wie gut er Sie schützt, hängt nicht vom Prospekt ab, sondern von Eintragung, Rang und den übrigen Rechten im Grundbuch. Lassen Sie sich diese Punkte vom Notariat vor der Beurkundung erläutern.
Eintragung und Rang im Grundbuch
Ein Nießbrauch an einem Grundstück entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Prüfen Sie, an welchem Anteil er eingetragen wird – am verkauften Anteil oder an der ganzen Immobilie – und an welcher Rangstelle. Der Rang richtet sich nach der Reihenfolge bzw. dem Tag der Eintragung (§ 879 Abs. 1 BGB). Ein Rangvorbehalt kann es erlauben, später ein anderes Recht mit Vorrang vor dem Nießbrauch einzutragen (§ 881 BGB). Fragen Sie deshalb ausdrücklich, ob ein solcher Vorbehalt vorgesehen ist.
Bestehende und neu bestellte Grundschulden
Stehen Grundschulden im Rang vor dem Nießbrauch, etwa für ein noch laufendes Darlehen, kann ein Gläubiger aus diesem Recht die Zwangsversteigerung betreiben. Klären Sie, ob bestehende Grundschulden abgelöst werden oder im Rang hinter den Nießbrauch zurücktreten, und ob nach dem Teilverkauf neue Grundschulden mit Vorrang eingetragen werden dürfen.
Finanzierung des Anbieters
Ein Miteigentümer kann seinen Anteil grundsätzlich selbst mit einer Grundschuld belasten (§§ 1114, 1192 Abs. 1 BGB). Fragen Sie, ob der Anbieter den Erwerb oder seinen Geschäftsbetrieb über Grundschulden auf seinem Anteil finanzieren darf und ob solche Grundschulden vor oder hinter Ihrem Nießbrauch stehen.
Zahlungsverzug, Zwangsversteigerung und Insolvenz
- Eigener Zahlungsverzug: Welche Folgen ein Rückstand beim Nutzungsentgelt hat, regelt der Vertrag. Die Verbraucherzentrale NRW nennt Räumung und Zwangsversteigerung als mögliche Folgen.
- Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger: Betreibt ein Gläubiger die Zwangsversteigerung, kommt es auf den Rang an: Rechte, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen, bleiben grundsätzlich bestehen; nachrangige Rechte können mit dem Zuschlag erlöschen (§§ 44, 52, 91 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, ZVG).
- Wertersatz: Erlischt ein Nießbrauch durch den Zuschlag, kann an seine Stelle ein gesetzlicher Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös treten, beim Nießbrauch in Form einer Geldrente (§ 92 ZVG). Dieser Anspruch ersetzt nicht die gesicherte Nutzung der Wohnung. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich bedient wird, hängt unter anderem vom Erlös und vom Rang ab; eine vollständige Auszahlung ist nicht sicher.
- Insolvenz des Anbieters: Eine Insolvenz des Anbieters führt nicht automatisch zum Verlust Ihres Nießbrauchs. Sein Anteil gehört dann zur Insolvenzmasse, und eine Vereinbarung, die die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließt, hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung (§ 84 Abs. 2 Insolvenzordnung, InsO). Der Insolvenzverwalter kann also die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und die Teilungsversteigerung betreiben.
- Teilungsversteigerung durch den Insolvenzverwalter: In dieser Teilungsversteigerung sind die dinglichen Rechte, die den Miteigentumsanteil des Schuldners belasten oder mitbelasten, bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen (§ 182 Abs. 1 ZVG) und bleiben damit bestehen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt; im entschiedenen Fall wäre der eingetragene Nießbrauch bestehen geblieben (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – V ZB 181/11). Eine Versteigerung des ganzen Grundstücks aus seinem Verwertungsrecht nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalterversteigerung kann der Verwalter danach nicht betreiben, wenn nur ein Anteil zur Masse gehört.
- Kein Automatismus: Aus dieser Rechtslage folgt kein pauschaler Schutz für jeden Fall. Ob Ihr Nießbrauch bestehen bleibt, hängt davon ab, an welchem Anteil er eingetragen ist, welchen Rang er hat, welche Grundschulden vorgehen und welche Art von Versteigerung betrieben wird.
- Vertragliche Zusagen: Zusagen, die nur im Vertrag stehen, etwa ein Rückkaufrecht, sind in einer Insolvenz in der Regel schwächer als Rechte, die im Grundbuch gesichert sind. Ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch kann auch im Insolvenzverfahren erfüllt werden (§ 106 Abs. 1 InsO). Ob ein Anspruch vormerkungsfähig ist und ob die konkrete Sicherung wirksam ist, müssen Notariat oder Anwaltskanzlei prüfen.
Ausschluss der Aufhebung – und seine Grenzen
Miteigentümer können vereinbaren, dass die Aufhebung der Gemeinschaft für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist. Gegenüber einem späteren Erwerber des Anbieteranteils wirkt eine solche Vereinbarung nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB). Auch dann hat sie Grenzen: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Aufhebung trotzdem verlangt werden (§ 749 Abs. 2 BGB); ein Gläubiger, der den Anteil aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels gepfändet hat, kann sie ebenfalls verlangen (§ 751 Satz 2 BGB); im Insolvenzverfahren gilt § 84 Abs. 2 InsO.
Diese Punkte gehören vor der Unterschrift in die Prüfung durch Notariat oder Anwaltskanzlei. Wir erbringen keine Rechtsberatung.
Bevor Sie einen Anteil verkaufen: Kennen Sie den Wert des Ganzen?
Jedes Teilverkauf-Angebot und jede Alternative beginnt mit dem Wert Ihrer Immobilie. Wir ordnen den möglichen Marktwert von Häusern und Wohnungen in Köln und im Rhein-Erft-Kreis ein – unabhängig von einem Teilverkauf-Anbieter. Wie wir dabei vorgehen, beschreibt die Seite Immobilie bewerten.
Wer Ihre Immobilie bewertet

Alexander Motyl
Geschäftsführer der COLOGNE IMMOBILIEN GmbH · Wirtschaftsjurist (LL.M.) · gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter
Alle Titel und Qualifikationen
- Wirtschaftsjurist LL.M.
- Gem. DIN EN ISO/IEC 17024 durch die DIA Consulting AG zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung gemäß Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von Standardimmobilien LS (Wohn- und Gewerbeimmobilien) – DIAZert, DAkkS-akkreditiert · Zert.-Nr. DIA-IB-685
- Recognised European Valuer (REV) – TEGoVA, The European Group of Valuers’ Associations · REV-DE/IVD/2026/5
- DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, Stufe D3 (Spezialimmobilien), zertifiziert nach den Vorgaben der DEKRA · PC25416-00030
- Diplom-Sachverständiger (DIA an der Universität Freiburg) für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für Mieten und Pachten
- International Appraiser (DIA an der Universität Freiburg)
- Real Estate Asset Manager (DIA an der Universität Freiburg)
- Geprüfter Immobilien-Projektentwickler (IHK/EIA)
- Projektmanager Level D der Deutschen Gesellschaft für Projektmanagement (GPM)
Für eine erste Orientierung erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts – ohne Ortstermin über WERTATLAS.NRW oder im persönlichen Gespräch. Die Ersteinschätzung ist kein Gutachten.
Brauchen Sie einen belastbaren Nachweis, kann ein schriftliches Verkehrswertgutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) als Grundlage dienen, um den in einem Teilverkauf-Angebot angesetzten Immobilienwert zu überprüfen. Das Gutachten bewertet die Immobilie; die vertraglichen und finanziellen Bedingungen des Teilverkaufs prüft es nicht. Diese Prüfung gehört zu Anwaltskanzlei, Notariat oder Verbraucherzentrale.
Gutachten erstellt Alexander Motyl im Sachverständigen- und Ingenieurbüro Motyl der COLOGNE IMMOBILIEN GmbH; es gelten die veröffentlichten Honorare und Vertragsbedingungen.
- DIAZert DIA-IB-685: gem. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert DIA-IB-685)
- TEGoVA REV-DE/IVD/2026/5: Recognised European Valuer (REV) der TEGoVA, Registriernummer REV-DE/IVD/2026/5
- DEKRA PC25416-00030: DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, Stufe D3 (Spezialimmobilien), zertifiziert nach den Vorgaben der DEKRA, Zertifikat PC25416-00030
Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bezieht sich ausschließlich auf die DIAZert-Zertifizierung.
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Welche Alternativen gibt es zum Teilverkauf?
Ob ein Teilverkauf passt, zeigt erst der Vergleich. Auch die Verbraucherzentrale NRW nennt mehrere Alternativen, darunter Bankdarlehen, Umkehrhypothek, Leibrente, Verkauf mit Mietvertrag und Verkauf mit Nießbrauch:
| Alternative | Eigentum | Wohnen | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|---|
| Darlehen auf die abbezahlte Immobilie | bleibt vollständig bei Ihnen | unverändert | Zins und Tilgung müssen tragbar sein. Ob ein Kredit vergeben wird, hängt von Ihrer Bonität und den Vergabekriterien des jeweiligen Instituts ab; das Alter allein ist kein gesetzliches Ausschlusskriterium. Gespräch mit Bank oder Finanzierungsberatung. |
| Umkehrhypothek (Immobilienverzehrkredit) | bleibt bei Ihnen, mit Grundschuld belastet | unverändert | Darlehen, das typischerweise erst bei Auszug oder Tod aus dem Verkaufserlös zurückgezahlt wird; aufgelaufene Zinsen erhöhen die Schuld. Solche Produkte werden nur eingeschränkt angeboten, die Bedingungen hängen vom einzelnen Vertrag ab. |
| Verkauf mit Nießbrauch oder Wohnrecht | geht vollständig über | lebenslang oder befristet, abgesichert im Grundbuch | Kaufpreis wird um den Wert des Rechts gemindert. Mehr: Immobilie mit Nießbrauch verkaufen, Wohnrecht berechnen. |
| Verkauf auf Rentenbasis (Leibrente) | geht vollständig über | gesichert durch Wohnrecht oder Nießbrauch | Zahlungssicherheit des Käufers, Laufzeit, Absicherung im Grundbuch. Mehr: Verkauf auf Rentenbasis, Leibrente. |
| Verkauf und Rückmiete | geht vollständig über | als Mieter, nach Mietvertrag | Ein Mietvertrag allein sichert keinen lebenslangen Verbleib. Dafür muss das Wohnen rechtswirksam abgesichert sein, etwa durch ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. Dauer und Kündigungsschutz des Mietvertrags vorher prüfen lassen. |
| Komplettverkauf und Umzug | geht vollständig über | neue, oft kleinere oder barrierearme Wohnung | Sie erhalten den vollen Erlös und haben keine laufenden Entgelte an einen Miteigentümer. Mehr: Wohnen im Alter, Immobilie verkaufen. |
Welcher Weg wirtschaftlich passt, hängt von Ihrem Kapitalbedarf, Ihrer Lebensplanung und den Wünschen der Angehörigen ab. Wie wir einen Verkauf vorbereiten – auch mit Wohnrecht, Nießbrauch oder späterem Auszug –, beschreibt die COLOGNE-Strategie.
Teilverkauf oder Verkauf mit Nießbrauch – wo liegt der Unterschied?
In beiden Fällen bleiben Sie wohnen und erhalten Geld. Beim Teilverkauf verkaufen Sie nur einen Anteil, bleiben Miteigentümer und zahlen für den verkauften Teil ein laufendes Nutzungsentgelt. Beim Verkauf mit Nießbrauch verkaufen Sie die ganze Immobilie; der Wert Ihres Nutzungsrechts wird beim Kaufpreis berücksichtigt. Ob daneben laufende Zahlungen vereinbart werden, regelt der Kaufvertrag.
Wenn mit „Teilverkauf“ etwas anderes gemeint ist
Ein halbes Haus verkaufen
Gehört Ihnen eine Immobilie gemeinsam mit anderen – etwa dem Ex-Partner oder Geschwistern –, können Sie Ihren Miteigentumsanteil grundsätzlich auch ohne deren Zustimmung verkaufen (§ 747 Satz 1 BGB). Das ist eine andere Situation als der Teilverkauf an einen Anbieter. Einigen sich Miteigentümer gar nicht, kann jeder die Teilungsversteigerung beantragen.
Teilverkauf in der Erbengemeinschaft
In einer Erbengemeinschaft gehört das Haus allen Erben gemeinsam. Ein einzelner Miterbe kann nicht einen Anteil am Haus verkaufen, sondern nur seinen Anteil am gesamten Nachlass (§ 2033 BGB). Mehr: Erbengemeinschaft: Haus verkaufen und Erbteilsverkauf.
Einen Teil des Grundstücks verkaufen
Soll ein Teil des Gartens oder ein Bauplatz verkauft werden, muss das Grundstück vermessen und geteilt werden. Ob das möglich ist und was der Teil wert ist, klären Sie mit Vermessung, Bauaufsicht und Bewertung. Mehr: Grundstück verkaufen.
Für Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer
Oft sind es die Kinder, die ein Teilverkauf-Angebot zuerst lesen. Besprechen Sie es gemeinsam: Ein Teilverkauf bindet auch die Erben, weil der Anbieter bis zum Gesamtverkauf oder Rückkauf Miteigentümer bleibt. Handelt ein rechtlicher Betreuer, braucht er für die Verfügung über ein Grundstück und für die entsprechende Verpflichtung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1 und 5 BGB). Mehr: Immobilienverkauf durch Betreuer und Betreuungsgerichtliche Genehmigung.
Steuern und Maklerprovision
Ob beim Teilverkauf oder einem späteren Gesamtverkauf Steuern anfallen, hängt unter anderem von Nutzung und Haltedauer ab. Klären Sie das vor der Unterschrift mit Ihrer Steuerberatung; allgemeine Hinweise finden Sie unter Spekulationssteuer bei Immobilien.
Für die Maklerprovision gelten beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses besondere Regeln (§§ 656a ff. BGB). Die §§ 656c und 656d BGB gelten aber nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB). Beim Teilverkauf an ein Unternehmen ist der Käufer in der Regel kein Verbraucher; dann greifen diese Regeln nicht.
Bei einem späteren Komplettverkauf an einen Verbraucher kommt es auf die Gestaltung an: Lässt sich der Makler von beiden Seiten beauftragen, kann er von beiden nur Provision in gleicher Höhe verlangen (§ 656c BGB). Hat nur eine Seite den Maklervertrag geschlossen, kann die andere Seite höchstens zur Zahlung der Hälfte verpflichtet werden; ihr Anteil wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seinen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d BGB). Eine hälftige Teilung ist also nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien gelten diese Regeln nicht.
Häufige Fragen zum Teilverkauf der Immobilie
Was bedeutet Teilverkauf einer Immobilie?
Sie verkaufen einen Anteil Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an ein Unternehmen, erhalten dafür einen Einmalbetrag und bleiben Miteigentümer. Über einen Nießbrauch dürfen Sie die Immobilie weiter allein nutzen und zahlen für den verkauften Anteil ein monatliches Nutzungsentgelt.
Ist ein Teilverkauf sinnvoll?
Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Vergleichen Sie das Angebot über die gesamte Laufzeit mit Alternativen wie einem Darlehen, einem Verkauf mit Nießbrauch oder Wohnrecht, einem Verkauf auf Rentenbasis oder einem Komplettverkauf. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift unabhängig prüfen.
Welche Kosten und Nachteile hat ein Teilverkauf?
Zum Einmalbetrag kommen laufende Nutzungsentgelte. Beim späteren Gesamtverkauf verlangen viele Anbieter je nach Vertrag entweder ein Serviceentgelt auf den Verkaufspreis oder einen Mindesterlös für ihren Anteil; nicht jeder Vertrag enthält diese Positionen. In vielen Verträgen tragen Sie zudem die Instandhaltung allein. Sie bleiben an einen Miteigentümer gebunden, und die Bedingungen unterscheiden sich stark je nach Anbieter.
Welche Alternativen gibt es zum Teilverkauf?
Mögliche Alternativen sind ein Darlehen auf die abbezahlte Immobilie, eine Umkehrhypothek, ein Verkauf mit Nießbrauch oder Wohnrecht, ein Verkauf auf Rentenbasis, ein Verkauf mit Rückmiete oder ein Komplettverkauf mit Umzug. Welche passt, hängt von Kapitalbedarf, Einkommen und Lebensplanung ab.
Wer zahlt beim Teilverkauf die Reparaturen?
Das regelt der Vertrag. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW gehen Instandhaltungskosten und meist auch die Verkaufskosten ausschließlich zu Lasten der Verkäufer, obwohl der Anbieter an einem Wertzuwachs beteiligt ist. Prüfen Sie diesen Punkt vor der Unterschrift genau.
Was passiert beim Teilverkauf im Todesfall?
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB). Ihr eigener Anteil geht auf Ihre Erben über; sie werden Miteigentümer neben dem Anbieter. Ob die Erben den Anteil zurückkaufen können oder die Immobilie insgesamt verkauft wird und welches Entgelt oder welcher Mindesterlös dann gilt, regelt der Vertrag.
Kann ich ein halbes Haus verkaufen?
Ja. Wer Miteigentümer ist, kann seinen Anteil grundsätzlich auch ohne Zustimmung der anderen verkaufen (§ 747 Satz 1 BGB). Ob und zu welchem Preis sich ein Käufer für einen Anteil findet, hängt vom Einzelfall ab; auch die übrigen Miteigentümer kommen als Käufer in Betracht.
Wie finde ich heraus, was mein Anteil wert ist?
Grundlage ist der Wert der ganzen Immobilie. Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung des möglichen Marktwerts gibt eine erste Orientierung, ist aber kein Gutachten. Für einen belastbaren Nachweis kann ein Verkehrswertgutachten nach der ImmoWertV den angesetzten Wert überprüfen; die Vertragsbedingungen des Teilverkaufs prüft es nicht.
Erfahrung, die sich belegen lässt
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Weiterführend: Immobilie bewerten · Immobilie verkaufen · Verkauf auf Rentenbasis · Wohnen im Alter · COLOGNE-Strategie
Quellen: §§ 311b, 656a, 656b, 656c, 656d, 747, 749, 751, 753, 873, 879, 881, 1008, 1010, 1030, 1041, 1047, 1061, 1114, 1192, 1850, 2033 BGB; §§ 84, 106 InsO; §§ 44, 52, 91, 92, 182 ZVG – geprüft 12.10./22.10.2026 und 01.11.2026 (gesetze-im-internet.de, ergänzend buzer.de, lxgesetze.de); BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – V ZB 181/11. Verbraucherzentrale NRW: „Teilverkauf der eigenen Immobilie: Was sind die Haken der Angebote?“, Stand 19.01.2026, abgerufen 01.11.2026. Allgemeine Information; wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung.